Öffentliche Bekanntmachung: Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk Rastatt Nr. 10 nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Herr Johannes Warth, wird zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Rastatt Nr. Nr. 10 bestellt.

Die Bestellung gilt ab Donnerstag, 1. Oktober 2026 und ist bis Freitag, 30. September 2033 befristet.

Der Kehrbezirk umfasst die Gemeinden/Ortsteile Teil Weisenbach, Teil Forbach – Gausbach (ausgenommen Bergstraße, Fürholzstraße, Im Haberäckerle), Forbach – Raumünzach, Forbach – Kirschbaumwasen, Forbach – Erbersbronn, Forbach – Herrenwies, Forbach – Hundsbach, Teil Bühlertal, Bühlerhöhe, Plättig, Sand, Hundseck, Schönmünzach (Kreis Freudenstadt), Hinterlangenbachtal (Kreis Freudenstadt), Schwarzenberg (Kreis Freudenstadt), Teil Huzenbach (Kreis Freudenstadt).

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und führt das Kehrbuch für den jeweiligen Bezirk. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für die hoheitlichen Tätigkeiten im Kehrbezirk zuständig. Dazu gehören unterunter anderem die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheides, anlassbezogene Überprüfungen sowie die Durchführung von Ersatzvornahmen.

Zur Durchführung der Feuerstättenschau kündigt sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger spätestens 5 Werktage vor der Durchführung an, sofern der Eigentümer nicht auf die Ankündigung verzichtet. Sowohl Eigentümer als auch Besitzer sind verpflichtet dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu verschaffen und die Durchführung zu dulden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann, sofern er dies neben der Ausführung der hoheitlichen Aufgaben anbietet, auch mit den wiederkehrenden Arbeiten (Kehren/Messen/Überprüfen) beauftragt werden. Die Fälligkeit der wiederkehrenden Arbeiten wird im Feuerstättenbescheid geregelt. Hierbei ist der Eigentümer verpflichtet den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen Schornsteinfeger seiner Wahl, der in die Handwerksrolle mit dem „Schornsteinfegerhandwerk“ eingetragen ist fristgerecht zu beauftragen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird ist diesem bis spätestens 14 Tage nach der im Feuerstättenbescheid genannten Frist ein Nachweis mittels gesetzlich vorgeschriebenem Formblatt zu erbringen.

Sie erreichen Herrn Johannes Warth per E-Mail an mail@schorni-warth.de.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Team Schornsteinfegerwesen unter der E-Mail schornsteinfegerwesen@landkreis-rastatt.de zur Verfügung.

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