Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern bleibt weiterhin verboten
Mit dem Wasserentnahmeverbot soll zum Schutz der oberirdischen Gewässer eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands verhindert werden. Vom Geltungsbereich der Rechtsverordnung ausgenommen bleiben der Rhein und die aktiven, in Kiesabbau befindlichen Baggerseen.
Normalerweise ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen (Eimer, Gießkanne) und in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau zulässig (§ 20 Wassergesetz). Nach der Rechtsverordnung wird jedoch jede Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs untersagt – auch in kleinen Mengen – sowohl durch Schöpfgeräte als auch durch Pumpen. Ausgenommen ist das Tränken. Unter Tränken versteht man die unmittelbare Aufnahme von Wasser durch Tiere aus dem Gewässer. Sollte trotz des Verbots illegal Wasser entnommen werden, können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Vorübergehende Entnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit – etwa zur Brandbekämpfung – sind gesetzlich zulässig und von der Rechtsverordnung nicht betroffen. Inhaber von Wasserrechten sind von der Rechtsverordnung nicht betroffen. Sie dürfen diese nur im erlaubten Umfang ausüben, insbesondere sind die festgelegten Mindestwasserabgaben einzuhalten. Das Aufstauen eines Gewässers und das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme sind ohne Erlaubnis bereits nach den wasserrechtlichen Vorschriften verboten.
Die Rechtsverordnung ist für die Dauer ihrer Gültigkeit hier auf der Webseite des Landratsamtes Rastatt einsehbar.