Oberflächengewässer

Baggerseen

  • Im Landkreis Rastatt wird zurzeit in 14 Baggerseen Kies und Sand abgebaut. Mehrere Dutzend Baggerseen sind bereits stillgelegt. Der Abbau von Rohstoffen ist nach wie vor ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in unserer Region und für die Volkswirtschaft notwendig, stellt oftmals aber einen bedeutenden Eingriff in den Naturhaushalt dar.
  • Im Fall eines Baggersees handelt es sich um freigelegtes Grundwasser, das einen besonderen Schutz genießt. Um die Gefährdung für den See und somit auch des Grundwassers zu minimieren, kann jeder dazu beitragen, indem zum Beispiel kein Abfall am Gewässer zurück bleibt, wassergefährdende Stoffe nicht benutzt und Lebensräume im Bereich des Sees nicht gestört werden. Die unterschiedlichen Ansprüche an die Nutzung der Baggerseen führen oft zu Nutzungskonflikten zwischen Naturschutz, Fischerei oder Freizeitnutzung (zum Beispiel Baden, Wassersport etc.).
  • Einige unserer Baggerseen sind als Badegewässer eingestuft, die von unserem Gesundheitsamt regelmäßig überwacht werden. Weitere Informationen zu unseren Badegewässern und deren Güte (Badegewässerkarte) erhalten Sie bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz.

Bauen und Wohnen am Gewässer

In unmittelbarer Nähe zu einem Fluss oder Bach zu wohnen, ist mit einem besonderen Reiz verbunden. Anlieger haben kleine besondere Rechte aber auch Pflichten. Die Grundstücke an einem Bach sind aber nicht nur etwas Besonderes, sie erfordern von ihren Eigentümern auch zum Schutz des Gewässers ein Mehr an Toleranz und Verantwortung gegenüber den natürlichen Einflüssen wie Hochwasser, Erosion und Gewässerdynamik. Bei Maßnahmen an Gewässern (wie der Bau von Stegen oder Ufersicherungen etc.) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Faltblatt Gewässeranlieger informiert über die wichtigsten Bestimmungen der Wassergesetze (WHG, WG) und einen ökologisch sinnvollen Umgang mit dem wichtigen und interessanten Lebensraum Bach.

Gewässerentwicklung

Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden. Bei naturfernen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben. Als planerische Grundlage sollen von der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes übergeordnete Gewässerentwicklungskonzepte und von den Gewässerunterhaltungspflichtigen Gewässerentwicklungspläne aufgestellt werden.

Gewässergüte im Landkreis Rastatt

  • Die Gewässergüte oder Wasserbeschaffenheit zeigt den physikalischen, chemischen oder biologischen Zustand unserer Bäche und Flüsse. Die Gewässergüte wird durch die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) in Karlsruhe für ausgewählte Fließgewässer des Landkreises Rastatt überwacht. So werden zum Beispiel Rhein, Murg, Rheinniederungskanal, Bühlot/Sandbach, Federbach, Sulzbach, Achener Mühlbach, Acher(Feldbach), Laufbach und Ooser Landgraben untersucht und die Gewässergüte bestimmt.
  • Durch erhebliche Verbesserungen bei der kommunalen und industriellen Abwasserreinigung konnte die Wasserqualität in den letzten Jahrzehnten sehr verbessert werden. Bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz können Sie mehr über den Zustand der Oberflächengewässer in Baden-Württemberg erfahren.

Gewässerunterhaltung/Gewässerrandstreifen

  • Einteilung der Gewässer: In Baden-Württemberg werden nach dem Wasserrecht die oberirdischen Gewässer in private und öffentliche Gewässer eingeteilt und letztere nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung als Gewässer I. und II. Ordnung eingestuft.
  • Gewässer I. Ordnung sind im Landkreis Rastatt die Murg, der Rheinniederungskanal und die Altrheinarme als Nebengewässer des Rheins. Die Gewässer I. Ordnung befinden sich im öffentlichen Eigentum des Landes. Die Unterhaltung und Ausbau dieser Gewässer wird seit 1. Januar 2005 vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt.
  • Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist nach dem Badischen Gesetz zur Acher-Rench-Korrektion (kurz AREKO) zuständig für den Ausbau und die Unterhaltung und den Betrieb eines Teiles der sogenannten Acher-Rench-Korrektion-Gewässer.
  • Die Gewässer II. Ordnung stehen im öffentlichen Eigentum der Gemeinden, die auch für Unterhaltung und Ausbau zuständig sind.

Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung:

Unter anderem auch

  • Reinigung und Erhaltung des Gewässerbetts,
  • Sicherung der Ufer, Vorländer und Leitdämme,
  • Beseitigung von Störungen des Wasserablaufs,
  • naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerbetts und der Ufer.

Bei der Gewässerunterhaltung sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Erholungsvorsorge und der Fischerei zu beachten. Die Zeiten der Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sind auf die jeweiligen Anforderungen (siehe Naturschutz- und Fischereigesetz) abzustimmen.
 
Zeitplan Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen (PDF, 30 KB)

Im Außenbereich wurde der Gewässerrandstreifen an allen Gewässern außerhalb von Ortslagen mit Inkrafttreten des novellierten Wassergesetzes zum 1. Januar 1996 auf mindestens 10 m festgesetzt. Gemessen wird ab der Böschungsoberkante bzw. der Mittelwasserlinie. Ein wichtiges Ziel der Gewässerrandstreifen ist zum Beispiel die Vermeidung diffuser Spritz- und Düngemitteleinträge aus der Landwirtschaft, indem der Bewirtschaftungsraum nicht unmittelbar an das Gewässer heranreicht. Gewässerrandstreifen dienen zudem der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen unserer Oberflächengewässer. Im Innenbereich soll die Gemeinde einen Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m durch Rechtsverordnung festsetzen.

In den Gewässerrandstreifen sind verboten:

  • der Umbruch von Grünland,
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  • die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen (soweit sie nicht wasserwirtschaftlich erforderlich sind). 

Hochwasser/Hochwassergefahrenkarten

Weitere Infos zu Hochwasser bzw. den Hochwassergefahrenkarten

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Wasser, Boden, Altlasten
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