Infos zur Einführung des vorgezogenen Führerschein-Pflichtumtauschs

Fristenplan für den verpflichtenden Führerschein-Umtausch steht

Um den zwingenden EU-Vorgaben zum Umtausch von Führerscheinen, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, in der Praxis effektiv umzusetzen, wurde ein Stufenplan eingeführt. Er soll den Prozess des Umtauschs strukturieren und Engpässe angesichts der Massen an umzutauschenden Dokumenten vermeiden.

Das Gesetz (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung) zur Einführung des Stufenplans ist in Kraft getreten. Der nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebene Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.1.2033 wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird.

Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.

Durch den Stufenplan ändert sich nichts an der Vorgehensweise beim Umtausch selbst: Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen Motorrad- und PKW-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt riskiert ein Verwarnungsgeld.
Wichtig: Man begeht jedoch keine Straftat – anders bei Lkw- und Bus-Führerscheinen! 

Alle Infos und Fristen zum Führerscheinpflichtumtausch

Durch Bundesratsbeschluss wurden Regelungen zum vorgezogenen Pflichtumtausch für vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine aufgenommen.

Danach sind Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers wie folgt umzutauschen:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Antragstellung

Sie benötigen:

  • Ihren bisherigen Führerschein im Original
  • ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild

Die Antragstellung erfolgt auf dem Bürgreamt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Dort wird das Antragsformular ausgestellt. Im Rahmen der Antragstellung auf dem Bürgeramt wird Ihr bisheriger Führerschein mit einem Ungültigkeitsvermerk sowie Ablaufdatum (Datum in der Zukunft) versehen. Durch den Ungültigkeitsvermerk entfällt die Einziehung des Führerscheines bei Aushändigung des neuen Dokumentes. Sie dürfen ihren alten Führerschein behalten und müssen diesen nicht bei unserer Dienststelle abgeben.

Die Gemeinde leitet die Antragsunterlagen an uns zur Bearbeitung weiter. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird die Herstellung Ihres neuen Führerscheins bei der Bundesdruckerei Berlin in Auftrag gegeben. Hierüber werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt. Der neue Führerschein wird Ihnen anschließend nach der Herstellung durch die Bundesdruckerei direkt zugesandt.

Der Umtausch eines alten Papierführerscheins in den EU-Kartenführerschein kostet insgesamt 32,80 € (26,50 € zzgl. 6,30 € für den Direktversand) und wird mit dem Schreiben nach der Antragsbearbeitung mit einem Gebührenbescheid erhoben.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der E-Mail-Adresse fahrerlaubnis@landkreis-rastatt.de oder telefonisch unter der 07222 381-3250 zur Verfügung.

Hinweis:
Nach Ablauf der genannten Fristen verliert der Führerschein seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig, so dass lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro erhoben werden kann. § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird in diesem Zusammenhang wie folgt neu gefasst. „Beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

Inhalt

Hinweis

  • Persönliche Kontakte sind generell nur mit Terminvereinbarung möglich! Vereinbarte Termine, die nicht wahrgenommen werden können, bitten wir unbedingt rechtzeitig abzusagen.
  • Adressänderungen und Abmeldungen von Kfz können ohne Terminvereinbarung vorgenommen werden.
  • Aufgrund der hohen Kundenfrequenz ist die telefonische Erreichbarkeit der Zulassungsstellen zeitweise eingeschränkt. In diesen Fällen senden Sie uns Ihr Anliegen bitte per E-Mail zulassung@landkreis-rastatt.de, wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden. Herzlichen Dank.

Kontakt

Straßenverkehrsamt
Untere Wiesen 6
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 3220 Zulassungsbehörde, 07222 381 3250 Fahrerlaubnisbehörde, 07222 381-3200
Fax 07222 381-3299

Ihr Weg zu uns