Infos zur Einführung des vorgezogenen Führerschein-Pflichtumtauschs

Fristenplan für den verpflichtenden Führerschein-Umtausch steht

Um den zwingenden EU-Vorgaben zum Umtausch von Führerscheinen, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, in der Praxis effektiv umzusetzen, wurde ein Stufenplan eingeführt. Er soll den Prozess des Umtauschs strukturieren und Engpässe angesichts der Massen an umzutauschenden Dokumenten vermeiden.

Das Gesetz (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung) zur Einführung des Stufenplans ist in Kraft getreten. Der nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebene Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.1.2033 wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird.

Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.

Durch den Stufenplan ändert sich nichts an der Vorgehensweise beim Umtausch selbst: Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen Motorrad- und PKW-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt riskiert ein Verwarnungsgeld.
Wichtig: Man begeht jedoch keine Straftat – anders bei Lkw- und Bus-Führerscheinen! 

Alle Infos und Fristen zum Führerscheinpflichtumtausch

Durch Bundesratsbeschluss wurden Regelungen zum vorgezogenen Pflichtumtausch für vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine aufgenommen.

Danach sind Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers wie folgt umzutauschen:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Antragstellung

Sie benötigen:

  • eine Kopie des bisherigen Führerscheins
  • ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild

Den Antrag erhalten Sie im Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde. Die Gemeinde leitet den ausgefüllten Antrag an uns weiter. Der Antrag wird von uns bearbeitet und die Herstellung Ihres neuen Führerscheins bei der Bundesdruckerei Berlin in Auftrag gegeben. 

Nach Herstellung des Führerscheins werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt und können den neuen Führerschein bei Ihrer Wohnsitzgemeinde abholen. Die Bürger der Stadt Rastatt holen den Führerschein nach Terminvereinbarung bei uns ab.

Der Umtausch eines alten Papierführerscheins in den EU-Kartenführerschein kostet 25,30 EUR und wird mit dem Schreiben zur Abholung mit einem Gebührenbescheid erhoben.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der E-Mail-Adresse amt32fs@landkreis-rastatt.de oder telefonisch unter der 07222 381-3250 zur Verfügung.

Hinweis:
Nach Ablauf der genannten Fristen verliert der Führerschein seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig, so dass lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro erhoben werden kann. § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird in diesem Zusammenhang wie folgt neu gefasst. „Beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

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Straßenverkehrsamt
Untere Wiesen 6
76437 Rastatt
Telefon 07222 381-3200
Fax 07222 381-3299

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