Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages wegen der Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung

Kurzbeschreibung/Aufgaben

Die Elternbeiträge oder die Kindergartengebühren für die Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung mit einer Betriebserlaubnis) können auf Antrag vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Die Kostenübernahme ist somit abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation der Familie, insbesondere vom Einkommen. Das Jugendamt übernimmt die Kosten nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Gemeinde oder beim Landratsamt Rastatt eingegangen ist, soweit die weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen und ein Bedarf nachgewiesen ist. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Das Kind besucht einen Kindergarten, einen Hort oder eine andere Kindertageseinrichtung.
  • Die Tageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (Hinweis: Für rein schulische Betreuungsangebote, wie z.B. verlässliche Grundschule, Kernzeitbetreuung und Ganztagsschulen gibt es keine Kostenübernahme durch das Jugendamt)
  • Die finanzielle Belastung ist den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten.
  • Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Merkblatt zu den erforderlichen Unterlagen (PDF, 274 KB)

  • Verdienstbescheinigung (sechs aktuelle, aufeinanderfolgende Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen)
  • Nachweise zu weiteren Einkünften
  • Nachweis über den Erhalt von Sozialleistungen wie z.Bsp. Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV), Sozialhilfe/Grundsicherung, Asylbewerberleistungen, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag.(Bitte immer die vollständigen Bescheide mit allen Seiten einreichen!)
  • Mietvertrag
  • Bestätigung der Tageseinrichtung (in der Bestätigung der Tageseinrichtung muss angegeben sein, welche Betreuungsart besteht, wie hoch der Teilnahmebeitrag ist und seit wann das Kind die Tageseinrichtung besucht).

Formulare

Sie können beim Landratsamt Rastatt oder direkt bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes einen Antrag auf Übernahme des Beitrages/der Gebühr stellen. Dort erhalten Sie ein spezielles Antragsformular. Füllen Sie den Antrag aus und geben diesen anschließend zusammen mit den notwendigen Belegen beim Landratsamt Rastatt oder bei der Stadt/-Gemeinde ab.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 22 - 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
  • § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Pauschalierte Kostenbeteiligung - Zumutbare Belastung
  • § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Begriff  und Feststellung des Einkommens
  • § 85 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Einkommensgrenze
Inhalt

Kontakt

Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH)
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381-2251
Fax 07222 381-2299