Infektionsschutz

Das Foto zeigt eine Maske und Desinfektionsspray, Foto Pixabay 5954184

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen

Erfassung meldepflichtiger Erkrankungen – Öffentliche Gesundheit

In Deutschland müssen dem Gesundheitsamt bestimmte Erkrankungen gemeldet werden. Diese Erkrankungen werden meldepflichtige Krankheiten genannt. Dadurch kann die Ausbreitung der Krankheit besser kontrolliert und verhindert werden.

Warum ist das wichtig?
Durch die Meldung von Krankheiten kann die Gesundheit von uns allen besser geschützt werden. Das Gesundheitsamt kann schnell reagieren und Maßnahmen ergreifen, um eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern.

Ermittlungen und Maßnahmen

Im Rahmen der Ermittlungen untersucht das Gesundheitsamt folgende Aspekte:

  • Wer ist erkrankt?
  • Wo könnte die Krankheit übertragen worden sein?
  • Gibt es Kontaktpersonen?

Anschließend werden Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Beispiele:

  • Isolation erkrankter Personen
  • Impfungen oder Einnahme von Medikamenten
  • Informationskampagnen für die Öffentlichkeit
  • Besuchsverbote zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß IfSG
  • Tätigkeitsverbote in Gemeinschaftseinrichtungen oder in Lebensmittelbereichen gemäß IfSG

Übertragungswege

Die häufigsten Übertragungswege sind:

  • Tröpfcheninfektion: Durch Husten oder Niesen können winzige Tröpfchen in die Luft gelangen und andere anstecken.
  • Direkter Kontakt: Durch das Berühren von ansteckenden Oberflächen oder den direkten Kontakt mit einer erkrankten Person
  • Fäkal-orale Übertragung: Über den Stuhlgang einer erkrankten Person in den Mund einer anderen Person (durch Schmierinfektionen oder Lebensmittel)

Wie kann ich mich schützen?

  • Regelmäßiges Händewaschen
  • Abdecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen (in die Ellenbeuge niesen/husten)
  • Impfen lassen

Informationen für Gemeinschaftseinrichtungen und Eltern/Sorgeberechtigte

Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder anderen Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, ist der Schutz vor Infektionen besonders wichtig.
Zu den Maßnahmen gegen eine Ausbreitung von Krankheiten gehören unter anderem die hygienische Aufsicht und regelmäßige Begehungen durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt unterstützt die Einrichtungen dabei, die richtigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, um Infektionen zu vermeiden.

Hygieneleitfaden für die Kindertagesbetreuung

Treten mehr als zwei Fälle einer Infektionskrankheit in einer Gemeinschaftseinrichtung auf, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Fälle zu melden. Diese Meldepflicht hilft, Infektionen frühzeitig zu erkennen und schnell Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung zu verhindern.

Eltern/Sorgeberechtigte

Kinderkrankheiten sind Krankheiten, die besonders bei Kindern häufig auftreten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Windpocken
  • Scharlach
  • Hand-Fuß-Mund-Krankheit

Diese Krankheiten können ansteckend sein. Wenn ein Kind krank ist, kann es andere Kinder im Kindergarten anstecken.

Was tun, wenn ihr Kind krank ist?
Ist Ihr Kind erkrankt, ist es wichtig, dass Ihr Kind zu Hause bleibt. Sie sollten die Symptome beobachten und darauf achten, ob es eine meldepflichtige Kinderkrankheit hat. Sofern Ihr Kind eine ansteckende, meldepflichtige Krankheit hat, sind Sie verpflichtet, die Kindertageseinrichtung umgehend darüber zu informieren.

Wann kann mein Kind wieder in den Kindergarten gehen?
Wenn ein Kind krank war, darf es erst wieder in den Kindergarten gehen, wenn es keine Symptome mehr hat und sich wieder gesund fühlt. Bei bestimmten Erkrankungen ist die Isolationsdauer festgelegt. Hierüber können Sie sich über Merkblätter/Erregersteckbriefe (mehrsprachig) informieren oder Sie wurden bereits vom Gesundheitsamt kontaktiert bzw. von Ihrem Kinderarzt entsprechend informiert.

Informationen für Einrichtungen nach § 1 HygV BW

Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes zählen auch die Hygieneüberwachung und -beratung von Einrichtungen nach § 1 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung).

Hierzu gehören u. a. Kosmetik-/Nagelstudios, Einrichtungen für Podologie, kosmetische Fußpflege sowie z. B. Piercing- und Tattoostudios.

Belehrungen nach §43 IfSG

Personen, die bei der Ausübung ihres Berufes insbesondere mit unverpackten Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen eine Belehrung über den Infektionsschutz.
Hierunter fallen z. B. Mitarbeitende in der Lebensmittelindustrie (Restaurants, Bäckereien, Kantinen etc.)

Die Belehrung vermittelt die Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln.
Zum Beispiel:

  • Richtige Handhygiene (Hände waschen und desinfizieren)
  • Sauberer Umgang mit Lebensmitteln
  • Maßnahmen bei Vorliegen einer Erkrankung

So kann vorgebeugt und bestenfalls verhindert werden, dass Krankheiten über Lebensmittel übertragen oder verbreitet werden.

Die Belehrung kann in Form eines Präsenzkurses oder einer Online-Schulung stattfinden. Die Teilnehmenden bekommen im Anschluss eine Teilnahmebescheinigung.

Zusatzinformationen

Reiseimpfberatung und Gesundheitstipps für Fernreisende

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Tuberkulose

Die Tuberkulose (TBC) ist eine weltweit verbreitete bakterielle Erkrankung, die von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Sie ist eine häufig mit uncharakteristischen Beschwerden (z. B. Husten, Müdigkeit, leichtes Fieber) beginnende Infektionskrankheit, die vor allem die Lunge befällt, aber auch andere Organe betreffen kann. Um eine Ausbreitung im Körper zu verhindern und eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden, sind das frühzeitige Erkennen und der Beginn der medikamentösen Behandlung wichtig.

Die Therapie dauert in unkomplizierten Fällen sechs Monate, im Einzelfall auch länger. Meist wird die Behandlung im Krankenhaus eingeleitet. Diese ist konsequent durchzuführen, da es sonst zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit, zur Unwirksamkeit von Antibiotika (sogenannter Resistenzentwicklung) und durch Ansteckung zu weiteren Erkrankungsfällen kommen kann.

Aufgaben des Gesundheitsamtes

  • Erfassung von Neuerkrankungen an behandlungsbedürftiger Tuberkulose 
  • Betreuung der Erkrankten und Überwachung der ambulant durchgeführten antituberkulösen Therapie und des Krankheitsverlaufs
  • Ermittlung und Untersuchung von Kontaktpersonen zu Tuberkuloseerkrankten (Umgebungsuntersuchung)
  • Bei Bedarf Durchführung einer Therapie und deren Sicherstellung (DOT, directly observed therapy)
  • Weitere Verlaufskontrollen nach Abschluss der Therapie (z. B. durch Röntgenkontrollen)
  • Unterstützung der betroffenen Menschen, deren Angehörigen und Kontaktpersonen 
  • Beratung von Bürgerinnen, Bürgern und Fachpersonal in allen Fragen rund um die Erkrankung

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