Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren gemäß Arzneimittelrecht

Wer Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat schriftlich Nachweise zu führen über:

  • Bezug der Arzneimittel
  • Art und Menge der Anwendung von Arzneimittel

Voraussetzungen:

Jeder, der Arzneimittel bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.

Formulare:

Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren 

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 1 über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Dienstleistung im Detail

Inhalt

Kontakt

Dr. Gerald Geiser

Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum C0.13
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
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Fax 07222 381 5499