Tierarzneimittel & Tierimpfstoffe

Allgemeines

  • Im Rahmen des vorbeugenden Verbraucherschutzes werden Lebensmittel auf allen Stufen der Produktion vom Stall bis zur Abgabe an den Verbraucher durch das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung überwacht. Hierbei spielt die Kontrolle der Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren eine wichtige Rolle, denn es soll sichergestellt werden, dass keine Lebensmittel mit nicht zugelassenen Rückständen von Arzneimitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Pflanzenschutzmitteln oder Umweltkontaminanten zum Verbraucher gelangen.
  • In der Bundesrepublik Deutschland gibt es sehr strenge Vorschriften für die Arzneimittelanwendung bei lebensmittelliefernden Tieren. So gelten bestimmte "Wartezeiten", die zwischen der Anwendung der Mittel und der Schlachtung der Tiere eingehalten werden müssen. Aber auch für andere Substanzen, wie beispielsweise Pflanzenschutzmittel, sind Höchstmengen festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen.
  • Landwirtschaftliche Betriebe werden regelmäßig auch bezüglich des Einsatzes von Arzneimitteln kontrolliert. Im Bestandsbuch, das der Tierhalter führen muss, ist der Einsatz von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, detailliert zu dokumentieren. Stichprobenweise oder bei begründetem Verdacht werden auch Rückstandsuntersuchungen sowohl am lebenden als auch am geschlachteten Tier durchgeführt.

Informationen zur Ferkelkastration finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Ländlichen Raum.

Informationen zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Antibiotikadatenbank

Am 1. April 2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft getreten. Diese richtet sich an Tierhalterinnen / Tierhalter bestimmter Masttiere mit dem Ziel der Antibiotikaminimierung. Die betroffenen Tierhalterinnen / Tierhalter müssen nun Mitteilungen über ihre Masttierhaltung und die Verwendung von Arzneimitteln mit antimikrobiell wirksamen Stoffen machen (§§ 58a und 58b AMG).

Mitteilungspflichtig sind berufs- oder gewerbsmäßige Halter von:

  • Mehr als 20 Kälber zum Zweck der Mast
  • Mehr als 20 Rindern zum Zweck der Mast
  • Mehr als 250 Ferkeln zum Zweck der Mast
  • Mehr als 250 Schweinen zum Zweck der Mast
  • Mehr als 1.000 Puten zum Zweck der Fleischgewinnung (Mast)
  • Mehr als 10.000 Hühnern zum Zweck der Fleischgewinnung (Mast)

Rinder und Schweine fallen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tiere vom Muttertier abgesetzt sind, unter die Mitteilungspflicht, auch wenn die Endmast in einem anderen Betrieb erfolgen soll. Lediglich männliche Kälber im Geburtsbetrieb (Milchviehbetrieb) fallen erst ab einem Alter von 4 Wochen unter die Mitteilungspflicht. Gleiches gilt für weibliche Kälber, die zur Mast bestimmt sind. Puten und Hühner fallen ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Schlüpfens dieser Tiere unter die Mitteilungspflicht.

Bei den Tierzahluntergrenzen gelten die jeweiligen durchschnittlich pro Halbjahr gehaltenen Tiere. Es ist zu beachten, dass Betriebe z. B. gleichzeitig 250 Ferkel bis einschließlich 30 kg und 250 Mastschweine über 30 kg halten dürfen, ohne Mitteilungen über ihre Tierhaltung und Arzneimittelverwendungen machen zu müssen; es wird strikt nach Nutzungsart getrennt.

Was für die Tierhalterin / den Tierhalter im ersten Schritt zu tun ist:

Wer am 1. April 2014 eine oder mehrere der genannten Masttier-Nutzungsarten hat, muss diese bis spätestens 1. Juli 2014 der zuständigen Veterinärbehörde mitteilen.
Die Mitteilung an die zuständige Behörde kann mittels des Erfassungsbogens zur Tierhaltung (PDF, 299 KB) oder elektronisch über die Tierarzneimitteldatenbank in HIT (TAM-Datenbank HIT) erfolgen. Wichtig bei Rinder- und Schweinehaltungen ist die genaue Angabe der sogenannten Nutzungsart:

  • Mastkälber bis zum Alter von 8 Monaten <--> Mastrinder über 8 Monate
  • Ferkel bis einschließlich 30 kg <--> Mastschweine über 30 kg

Bei Schweinen ist die Grenze von 30 kg nicht scharf zu sehen, Abweichungen von +/- 5 kg können bei einer Umstallung in den Mastbereich akzeptiert werden.

Künftig sind Änderungen bezüglich der mitteilungspflichtigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen zu melden. Wer neu mit der Haltung von mitteilungspflichtigen Masttieren beginnt, muss bis spätestens 14 Tage nach Beginn der Tierhaltung diese der zuständigen Behörde mit den oben genannten Angaben melden.

Für die schriftlichen oder elektronischen Meldungen kann die Tierhalterin / der Tierhalter einen Dritten (z.B. Tierärztin / Tierarzt, QS, andere Person) beauftragen, die vorgeschriebenen Mitteilungen vorzunehmen. Allerdings muss er den Namen dieser beauftragten Person der Veterinärbehörde vorher melden.

Hinweise zur elektronischen Mitteilung über die TAM Datenbank HIT

  • Zur Erfassung der Mitteilungspflichten nach Arzneimittelgesetz wird eine Antibiotikadatenbank im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) zur Verfügung gestellt.
  • Der Online-Zugang zu dieser TAM-Datenbank in HIT erfolgt mit derselben Zugangskennung wie zur Meldung von Rinderzugängen und -abgängen oder Stichtagsmeldung für Schweine, Ziegen oder Schafe nach Viehverkehrsverordnung.
  • Ist keine PIN vorhanden oder wurde sie vergessen, muss eine neue über die Veterinärbehörde angefordert werden.
  • Dafür meldet die Tierhalterin / der Tierhalter der zuständigen Behörde die aktuellen und vollständigen Angaben zu seinen mitteilungspflichtigen Tierhaltungen. Die Behörde kann damit die Anlage des jeweils korrekten Betriebstyps in HIT sowie die PIN-Generierung bei der Adressdatenstelle veranlassen. Zu diesem Zweck ist auch der dem Informationsschreiben beigefügte Erfassungsbogen für Tierhalterinnen / Tierhalter auszufüllen.
  • Es ist zu beachten, dass die Online-Eingabe in die TAM-Datenbank HIT bei mehreren vorhandenen Registriernummern zwingend unter der korrekten Registriernummer für den Mastbetrieb erfolgen muss.

Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung von Antibiotikaverwendung Künftig haben Tierhalterinnen / Tierhalter halbjährlich jede Behandlung mit Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, an Masttieren getrennt nach folgenden Nutzungsarten mitzuteilen:

  • Mastkalb Altersklasse bis einschließlich 8 Monate
  • Mastrind Altersklasse über 8 Monate
  • Ferkel Gewichtsklasse bis einschließlich 30 kg
  • Mastschwein Gewichtsklasse über 30 kg
  • Mastpute
  • Masthähnchen

Die Mitteilung über Antibiotikaanwendungen muss spätestens 14 Tage nach Ende des Kalenderhalbjahres erfolgt sein, erstmalig zum 14. Januar 2015 für das 2. Kalenderhalbjahr 2014.
Es können dabei Mitteilungen gemacht werden über:

  • die erfolgten Antibiotikaanwendungen oder alternativ
  • die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika laut Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg.

Mit den Meldungen über Antibiotikaanwendungen kann ab dem 1. Juli 2014 begonnen werden. Es kann kontinuierlich oder einmalig bis spätestens 14. Januar 2015 gemeldet werden. Dazu wird ab dem 1. Juli 2014 eine Eingabemaske in der TAM-Datenbank HIT zur Verfügung stehen. Formulare zur schriftlichen Meldung werden noch erstellt und alsbald zur Verfügung gestellt.

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Kontakt

Dr. Gerald Geiser

Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

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Raum C0.13
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Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
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