Abfall

Private Abfallentsorger

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben diese über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Landkreis Rastatt (Abfallwirtschaftsbetrieb) zu entsorgen. Fragen hierzu können auf folgender Internetseite beantwortet werden: www.awb-landkreis-rastatt.de

Gewerbliche Abfallerzeuger

Gesetzliche Grundlage für die Entsorgung von Abfällen ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit allen untergesetzlichen Regelwerken. Abfälle sind in der ersten Linie zu vermeiden, in der zweiten zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind zu beseitigen. Zu unterscheiden sind:

Wie die Abfälle einzustufen sind, regelt die Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses. Die Einstufung ist in der Regel abhängig vom Schadstoffgehalt der Abfälle.

Eine Vielzahl der Abfälle sind gewissen Nachweispflichten unterworfen. Diese Pflichten regelt die Nachweisverordnung. Für die Nachweispflichten der gefährlichen Abfälle ist die Sonderabfallagentur mit Sitz in Fellbach zuständig. Weitere Informationen unter: www.sonderabfallagentur.de

Abfallbeförderung

Nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) müssen gewerbliche Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen gemäß § 53 und § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen anzeigen (§ 53 KrWG) und die Beförderer, Sammler, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Beförderungserlaubnis (§ 54 KrWG).

Von der Erlaubnispflicht sind ausgenommen:

  • Diejenigen, die Elektroaltgeräte, Altbatterien im Rahmen der Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder des Batteriegesetzes befördern. Gilt nur wenn ausschließlich Elektroaltgeräte oder Batterien befördert werden und diese von einem Hersteller oder Vertreiber zur Rücknahme von Elektrogeräten oder Batterien beauftragt wurden.
  • Zertifizierte Entsorungsfachbetriebe für die Beförderung von gefährlichen Abfällen. Unter Umständen sind diese trotzdem anzeigepflichtig.
  • Diejenigen, die tätig sind für einen Hersteller oder Vertreiber, welcher Altprodukte freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknimmt (z.B. Lösemittel).
  • Diejenigen, die Altfahrzeuge im Rahmen der Altfahrzeugverordnung transportieren.
  • Diejenigen, die nach EMAS für eine entsprechende Tätigkeit registriert sind
  • Abfalltransporte auf Seeschiffen (nicht Binnenschiffen)
  • Paket-, Express- und Kurierdienste, soweit sie in ihren Beförderungsbedingungen die geltenden Gefahrgutvorschriften berücksichtigen.

Seit dem 1. Juni 2014 gelten die Anzeige- und Erlaubnispflichten auch für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.
Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind nach § 3 Abs. 10 bis 13 KrWG, die Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln (wie z.B. Werksverkehr, Handwerker, Dienstleister, Bauunternehmen).

Beispiel:

  • Der Fliesenleger nimmt die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit und befördert sie zu einem Sammelplatz oder einer Entsorgungsanlage.
  • Der Bauunternehmer, der die bei seinen Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfäl-le seiner Kunden in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag befördert.

Die gesetzlichen Anforderungen an Beförderer, Sammler, Händler oder Makler von Abfällen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Anforderungen an Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen
Gewerbsmäßige Beförderung, Sammeln, Makeln oder Handeln von gefährlichen Abfällen Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 3 KrWG      A-Schild gem. § 55 KrWG  
     
Gewerbsmäßige Beförderung, Sammeln, Makeln oder Handeln von nicht gefährlichen Abfällen Anzeige gem. § 53 KrWG A-Schild gem. § 55 KrWG  
     
Beförderung, Sammeln durch wirtschaftliche Unternehmen Beförderer und Sammler sind dann anzeigepflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle bzw. 2 Tonnen gefährliche Abfälle transportieren bzw. sammeln. Keine A-Schildpflicht

Asbestentsorgung

An die Entsorgung von Asbest oder asbesthaltigen Abfällen sind besondere Anforderungen gestellt. Asbest ist ein krebserregender Stoff, welcher als gefährlicher Abfall eingestuft ist. Wie Asbest fachgerecht zu entsorgen ist, kann unter www.awb-landkreis-rastatt.de (Abfallwirtschaftsbetrieb) oder beim Umweltamt erfragt werden.

Altfahrzeuge

Altfahrzeuge/Schrottfahrzeuge dürfen nur bei zertifizierten Stellen (Demontagebetriebe, Annahmestellen oder Rücknahmestellen) abgegeben werden. Zur endgültigen Abmeldung des Fahrzeuges nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist ein Verwertungsnachweis notwendig, der von den oben genannten Stellen ausgestellt wird.  

Verbrennen von Abfällen

Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle; Hinweise zur Kompostierung siehe www.abw-landkreis-rastatt.de.

Genehmigung von Abfallanlagen

Anlagen zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Behandlung von Abfällen aller Art sind ab einer gewissen Größe oder Durchsatzmenge genehmigungspflichtig. Fragen hierzu können beim Umweltamt als zuständige Behörde beantwortet werden.

Fundorte abfallrechtlicher Vorschriften

Bundesrechtliche Vorschriften: Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz und untergesetzliches Regelwerk: www.bmu.de

Landesrechtliche Vorschriften: www.uvm.baden-wuerttemberg.de unter: Umwelt > Abfall > Rechtsvorschriften

Gemeinnützige/Gewerbliche Sammlungen (Formulare)

Anzeige für gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Sammlungen von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen (z.B. Sammlungen von Altpapier, Textilien oder Metallschrott) sind Anzeigepflichtig. Dies wird durch das neue, zum 1. Juni 2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – gefordert. Für den Landkreis Rastatt ist das Umweltamt beim Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde für die Bearbeitung der Anzeigen entsprechender Sammlungen zuständig.

Es wird grundsätzlich zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen unterschieden. Im folgenden werden die Anforderungen an die Anzeige entsprechender Sammlungen erläutert.

Gemeinnützige Sammlung
Unter gemeinnützigen Sammlungen von Abfall versteht der Bundesgesetzgeber eine Sammlung, die von einer gemeinnützigen Körperschaft getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dient. Eine gemeinnützige Sammlung liegt auch dann vor, wenn die gemeinnützige Körperschaft einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser der Erlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns an die Körperschaft auskehrt (§ 3 Abs. 17 KrWG).
Abfälle, die durch eine gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, unterliegen nicht der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (hier der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Rastatt).

Allerdings ist die gemeinnützige Sammlung spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger dem Umweltamt beim Landratsamt Rastatt als untere Abfallrechtsbehörde anzuzeigen.

Gewerbliche Sammlung
Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Gewinnerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und dem privaten Haushalt in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
 
Die Überlassungspflicht von verwertbaren Abfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Rastatt) besteht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KrWG).

Anzeigepflicht (§ 18 KrWG)
Gewerbliche Sammlungen sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen:

  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.

Nach Eingang der Anzeige fordert das Umweltamt beim Landratsamt Rastatt als zuständige Behörde den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Rastatt auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der Abfallwirtschaftsbetrieb bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

Das Umweltamt als untere Abfallrechtbehörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Sie hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

Weiterhin kann verlangt werden, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.

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Am Schlossplatz 5
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