Soziales Entschädigungsrecht (SER)

Im Mittelpunkt des Sozialen Entschädigungsrechts steht die Kriegsopferversorgung. Wer infolge der Kriegsereignisse einen Gesundheitsschaden erlitten hat, kann nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgungsleistungen erhalten. Diese umfassen für Kriegsbeschädigte selbst wie auch für deren Hinterbliebene Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (einschließlich orthopädischer Versorgung und Badekuren), einkommensabhängige und einkommensunabhängige Rentenleistungen sowie ergänzende Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Die im Folgenden aufgezeigten Personenkreise können Versorgung wie Kriegsbeschädigte oder deren Hinterbliebene in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten (Nebengesetze): 

  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG): Soldaten, die eine gesundheitliche Schädigung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, ebenso Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben (Zuständigkeitswechsel: seit 1. Januar 2015 ist für alle Renten- und Heilbehandlungsleistungen und ab dem 1. Januar 2016 für alle Fragen der Kriegsopferfürsorge die Bundeswehr -Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Soziales Entschädigungsrecht -, Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf- zuständig),
  • Zivildienstgesetz (ZDG): Zivildienstpflichtige, die im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG): Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Opfer einer Gewalttat). Eingeschränkte Leistungen werden seit 1. Juli 2009 unter bestimmten Voraussetzungen auch an Opfer von im Ausland verübten Gewalttaten erbracht. Darüber hinaus können Opfer von Gewalttaten Hilfen aus der Landesstiftung Opferschutz erhalten (s. unter "Service")
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): Personen, die durch eine öffentlich empfohlene oder gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben (bis 31.12.2000: Impfschaden nach dem Bundes-Seuchengesetz)
  • Häftlingshilfegesetz (HHG): deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den Vertreibungsgebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden und infolge dieses Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
  • Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG, VwRehaG): Personen, die infolge einer Freiheitsentziehung oder einer Verwaltungsentscheidung, die mit wesentlichen Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar sind, in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

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