Leistungen für Bildung und Teilhabe

1. Wer hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Seit dem 1. Januar 2011 können für Kinder im Rahmen des Bezugs von

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag

auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten, wenn sie

  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben,
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhält/erhalten.

2. Welche Leistungen können gewährt werden?

  • Eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertageseinrichtung:
    Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung einen eintägigen Ausflug durchführen, können die hierfür entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten, Eintritt usw.) übernommen werden. Es muss dazu bestätigt werden, dass der Ausflug als schulische Maßnahme durchgeführt wird.
  • Mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertageseinrichtung:
    Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung eine mehrtägige Klassenfahrt durchführen, können die hierfür entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Eintritt usw.) übernommen werden. Es muss dazu bestätigt werden, dass die Klassenfahrt als schulische Maßnahme durchgeführt wird.
  • Schulbedarf: Für Schulmaterialien wie Ranzen, Rucksack, Sportsachen, Stifte und Hefte werden für das erste Schulhalbjahr zum 01.08. ein Betrag von 70 EUR und für das zweite Schulhalbjahr zum 01.02. jeden Jahres ein Betrag von 30 EUR ausbezahlt. Die Hilfe wird erstmals zum 01.08.2011 gewährt.
  • Schülerbeförderung:
    Ihr Kind kann eine Zuzahlung zur Monatskarte für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule erhalten, wenn die tatsächlich entstehenden Kosten nicht von anderer Stelle übernommen und nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können. Die geltenden Regelungen zur Schülerbeförderung finden Anwendung.
  • Lernförderung (Nachhilfe):
    Wenn Ihr Kind die Lernziele nicht erreichen kann und dadurch die Versetzung gefährdet ist, können die Kosten für eine angemessene Lernförderung übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schule die Notwendigkeit einer Lernförderung bestätigt.
  • Mittagessen in Kindertageseinrichtung, Hort und Schule:
    Wenn die Kindertageseinrichtung, der Hort oder die Schule ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, können die hierfür entstehenden Kosten übernommen werden. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Mittagessen in Höhe von 1 EUR je Essen ist als Eigenanteil einzusetzen.
  • Kultur, Sport, Freizeit:
    Für die Mitgliedschaft in einem Verein, die Teilnahme an einer Freizeitmaßnahme oder für Unterricht in künstlerischen Fächern oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung kann monatlich ein Betrag von bis zu 10 EUR gewährt werden.

3. Wo und wie stelle ich den Antrag und welche besonderen Fristen sind zu beachten?

Die vorstehend genannten Leistungen sind mit einem besonderen Vordruck zu beantragen.

Die notwendigen Antragsunterlagen können unter Vordrucke Formulare (Bildung und Teilhabe) heruntergeladen werden oder sind

  • für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Landkreis Rastatt, Karlstraße 18, 76437 Rastatt
  • sowie für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag entweder beim Landratsamt Rastatt, Sozialamt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt oder bei Ihrer Stadtverwaltung/Ihrem Bürgermeisteramt erhältlich.

Dort können Sie die Anträge jeweils auch abgeben.

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Kontakt

Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 0
Fax 07222 381 2199