Eingliederungsbehörde

Statusfeststellung und Entschädigungsleistungen für Spätaussiedler - Bundesvertriebenengesetz

Mit dem in Kraft treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes am 11. Juli 2009 liegen jetzt die Zuständigkeiten im Bereich

  • des Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG
  • der Gewährung einer Eingliederungshilfe nach 9 Abs. 3 BVFG

beim Bundesverwaltungsamt in Friedland, Heimkehrerstraße 16, 37131 Friedland,
Telefon: 05504/801-0

Für die Prüfung der Vertriebeneneigenschaft auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene und ist zuständig

  • das Bundesverwaltungsamt Bramsche, Im Rehhagen 43, 49565 Bramsche, Telefon: 05461 884-0

Wir als Untere Eingliederungsbehörde des Landratsamtes Rastatt sind zuständig für

  • die Ausstellung der Zweitschriften die von uns ausgestellten und in Verlust geratenen Vertriebenenausweisen bzw. Spätaussiedlerbescheinigungen.
  • Bestätigung von Wysow Anträgen (Einladung für Daueraufenthalt); hier ist der Aufnahmebescheid der Person, die für einen Daueraufenthalt einreisen will, vorzulegen.
  • für die Rücknahme der von uns ausgestellten Bescheinigung, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erteilt wurden.

Opferpension – Besondere Zuwendung nach § 17 a Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von bis zu 330,00 € nach § 17 a des Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetzes erhalten auf Antrag Personen,

  • die eine rechtstaatliche Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und
  • keine Ausschlussgründe vorliegen ( Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtstaatlichkeit, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben) und
  • die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
  • Die Freiheitsentziehung des Betroffenen ist mit einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz nachzuweisen.
  • Die Ausschlussgründe werden nach § 16 Abs. 2 StrRehaG oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG geprüft.
  • Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage wird der Eckregelsatz nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches zugrunde gelegt. Bei alleinstehen ist der dreifache Eckregelsatz und bei verheirateten und Personen die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben der vierfache Eckregelsatz bei der Berechnung der Rente anzuwenden.

Kapitalentschädigung nach § 17 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)

  • Weiterhin werden auf Antrag Leistungen an ehemalige politische Häftlinge der ehemaligen DDR nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen bewilligt. Damit soll den Betroffenen geholfen werden, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme im Beitrittsgebiet geworden sind. Die Aufhebung der strafgerichtlichen Entscheidung per Gerichtsbeschluss (Rehabilitierung) über eine politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahme (Freiheitsentzug) im Beitrittsgebiet bzw. die darüber vorliegende Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG begründet einen Anspruch für den Betroffenen selbst sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für dessen Erben bzw. Hinterbliebenen.
  • Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung kann unbefristet gestellt werden.
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Kontakt

Flüchtlingsunterbringung/Meldeaufsicht
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 4377
Fax 07222 381 4399