Förderung über Landschaftpflegerichtlinie (LPR)

b) Biotop- und Artenschutz – LPR Teil B
c) Grunderwerb – LPR Teil C
d) Investitionen – LPR Teil D
e) Dienstleistungen – LPR Teil E

Was soll mit den Maßnahmen erreicht werden?

Neben dem Vertragsnaturschutz werden Maßnahmen zur Gestaltung und Pflege von Biotopen, spezielle Artenschutzmaßnahmen, Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes und zum Erhalt der Kulturlandschaft ebenso durchgeführt wie Studien und Planungen zum Naturschutz. Dabei soll auch eine Sensibilisierung und Qualifikation für den Erhalt und die Entwicklung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft erreicht werden.

Was kann gefördert werden?

Förderung wird in bestimmten Schutz- und Vorranggebieten nach dem Naturschutzgesetz oder in Projektgebieten gewährt (z.B.: Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-, PLENUM -Gebiete, Gebiete zur Biotopvernetzung und Mindestflur). Je nach naturschutzfachlicher Bewertung werden die verschiedenen Maßnahmen kombiniert:

  • Biotopgestaltung , Artenschutz, Biotop und Landschaftspflege
  • Grunderwerb und Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z.B. Schafstall oder Maschineninvestitionen)
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Natura 2000-Gebiete
  • Studien für Gebiete mit hohem Naturwert und für Artenschutzprojekte
  • Erstellung von Konzeptionen und / oder deren Umsetzung für Biotopvernetzung, Vermarktung ökologischer und regionaler landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte, sanften Tourismus, Besucherlenkung
  • Öffentlichkeitsarbeit, Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

Wer kann gefördert werden?

Maßnahmenspezifisch: z.B. Landwirt, Verband, Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt-/ Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband)

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein?

Die Maßnahme muss in Zusammenhang mit der Pflege bzw. dem Erhalt der Kulturlandschaft in naturschutzfachlich bedeutsamen Landschaftsteilen entsprechend einer festgelegten Gebietskulisse oder in Zusammenhang mit der Entwicklung der Biotopvernetzung/dem Erhalt einer Mindestflur auf der Basis einer Fachkonzeption stehen.

Inhalt

Kontakt

Sophia Frietsch

Leiterin des Amtes für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren

Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum C3.13
Amt für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5199