Amtliche Bekanntmachung: Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Rastatt (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege) vom 28. Juli 2026

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert am 11. Februar 2020, sowie § 90 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) m.W.v. 10. Juni 2021, hat der Kreistag des Landkreises Rastatt am 28. Juli 2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Satzungszweck

[...]

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 1. August 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege des Landkreises Rastatt vom 25. Juli 2023 außer Kraft.

Rastatt, den 28. Juli 2026
 
gez.
 
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat

Hinweis nach § 3 Absatz 4 Landkreisordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Rastatt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.