Amtliche Bekanntmachung: Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Rastatt (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege) vom 28. Juli 2026
§ 1 Satzungszweck
[...]
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 1. August 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege des Landkreises Rastatt vom 25. Juli 2023 außer Kraft.
Rastatt, den 28. Juli 2026
gez.
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat
Hinweis nach § 3 Absatz 4 Landkreisordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Rastatt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- Vollständiger Bekanntmachungstext: Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Rastatt (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege) vom 28. Juli 2026 (PDF, 151 KB)
- Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Rastatt (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege) vom 28. Juli 2026 - Kostenbeitragstabellen Kindertagespflege gültig ab 1. August 2026 (PDF, 281 KB)