Amtliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rastatt zur Aufstallung von Geflügel wegen der amtlichen Feststellung der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI) bei Wildvögeln

Auf Grund von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, § 6 Absatz 2 und § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) i.V.m. § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) und § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85) geändert worden ist,

erlässt das Landratsamt Rastatt folgende
 
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

  1. Für alle Geflügelhaltungen auf den Gemarkungen der nachfolgend genannten Gemeinden oder Ortsteilen des Landkreises Rastatt (siehe Karte am Ende der Allgemeinverfügung in der unten angehängten pdf-Datei):
    Au am Rhein,
    Elchesheim-Illingen,
    Hügelsheim,
    Iffezheim,
    Lichtenau,
    Rastatt-Ottersdorf,
    Rastatt-Plittersdorf,
    Rheinmünster,
    Steinmauern,
    Rastatt-Wintersdorf,
     
    wird für Geflügel im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Geflügelpest-Verordnung (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) die Aufstallung angeordnet. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Haltungen. Geflügel darf danach nur
     
    a) in geschlossenen Ställen oder
    b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,
     
    gehalten werden.
     
    Die Pflicht zur Aufstallung besteht nicht für Haltungen, welche nach Satz 2 Buchstabe b als Abdeckung Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 Millimeter aufweisen, oder für sonstige Haltungen, soweit die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme gemäß 13 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt. Für Haltungen, welche unter die allgemeine Ausnahme nach Satz 2 fallen, werden als Untersuchungseinrichtung für die verpflichtenden virologischen Untersuchungen von Enten, Gänsen und Laufvögeln nach § 13 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 der Geflügelpest-Verordnung, die Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg (CVUA Stuttgart, CVUA Karlsruhe, CVUA Freiburg) und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt (STUA) Aulendorf – Diagnostikzentrum bestimmt.
  2. Für Geflügelhaltungen im Landkreis Rastatt bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat der Tierhalter sicherzustellen, dass:
     
    a. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

    b. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

    c. Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

    d. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

    e. betriebseigene Fahrzeuge, abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung, unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

    f. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

    g. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen geführt werden,

    h.der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

    i. eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
  3. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art in den unter Nummer 1 Satz 1 genannten Gemeinden und Ortsteilen ist verboten.
  4. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 Satz 1 und 3, Nummer 2 Buchstaben a, b und i sowie Nummer 3 des Tenors getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
  5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie ist befristet bis zum 15. Januar 2026.

Die Begründung zur Allgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten im Landratsamt Rastatt, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, im Raum C 0.06 eingesehen werden.

Recht

[...]

Rastatt, den 13. November 2025
 
gez. Dr. Geiser
Landratsamt Rastatt, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Vollständiger Bekanntmachungstext: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rastatt  zur Aufstallung von Geflügel wegen der amtlichen Feststellung der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI) bei Wildvögeln  (PDF, 375 KB)