Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSCHG)

Allgemeine Informationen

  • Zum 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben möchte, braucht hierfür eine Anmeldebescheinigung und muss persönlich beim Sachgebiet Öffentliche Ordnung vorsprechen.
  • Daneben gibt es eine weitere gesundheitliche Beratung vom Gesundheitsamt. Auch hierüber wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt. Beide Nachweise müssen Sie bei der Ausübung der Prostitution mit sich führen.
  • Beide Bescheinigungen sind bundesweit gültig.

Voraussetzungen

Das Landratsamt ist zuständig wenn Sie überwiegend im Stadtgebiet Rastatt als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind.

Erforderliche Angaben und Nachweise

  • Nachweis der gesundheitlichen Beratung durch das Gesundheitsamt (innerhalb der letzten 3 Monate)
  • Ausweis oder Reisepass (Aufenthaltstitel)
  • 1 Passfoto
  • Angabe der (Haupt-)Wohnung nach Melderecht/ alternativ eine Zustellanschrift

Verfahrensablauf

1.

  • Für die Anmeldung Ihrer Tätigkeit als Prostituierte / Prostituierter brauchen Sie zunächst die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gem. § 10 ProstSCHG.
  • Diese darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Zuständig für die gesundheitliche Beratung ist das Gesundheitsamt im Landratsamtes Rastatt, Am Schlossplatz 5 in 76437 Rastatt.
  • Nach dem Gespräch beim Gesundheitsamt bekommen Sie auf Wunsch gleich einen Anschlusstermin beim Sachgebiet Öffentliche Ordnung.

2.

  • Von uns erhalten Sie die benötigte Anmeldebescheinigung.
  • In einem Gespräch erhalten Sie grundlegende Informationen zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, zur Krankenversicherung und zur Steuerpflicht sowie zu sozialen Beratungsangeboten vor Ort und zur Hilfe in Notsituationen.
  • Die Anmeldebescheinigung, die Sie von uns erhalten, ist
    - für Personen unter 21 Jahren => 1 Jahr gültig
    - für Personen über 21 Jahren => 2 Jahre gültig.
  • Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, eine Aliasbescheinigung zu erhalten.
  • Sie haben die Wahl, welche Bescheinigung Sie als Nachweis mit sich führen wollen.
  • Wenn Sie bereits eine Anmeldebescheinigung haben und diese verlängern möchten, brauchen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie bei der gesundheitlichen Beratung gewesen sind.
  • Hier gilt:
    - Personen unter 21 Jahren müssen mindestens alle 6 Monate (2 Mal im Jahr) zur gesundheitlichen Beratung.
    - Personen ab 21 Jahren müssen mindestens alle 12 Monate (1 Mal im Jahr) zur gesundheitlichen Beratung

- Infoblatt des Ministeriums für Soziales und Integration (PDF, 37 KB)

Kosten

Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

§§ 3 ff Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Inhalt

Kontakt

Frau K. Burkart

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung und Spielhallen

Telefon 07222 381 5204
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.04

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr