Umsatzsteuerbefreiung

Zuständigkeit

Das Landratsamt ist zuständig für alle Gemeinden im Landkreis Rastatt.

Ausnahmen

  • Große Kreisstädte Bühl, Gaggenau und Rastatt.
  • Bühl ist auch für Ottersweier zuständig.

Allgemeine Informationen

Unter den untenstehenden Voraussetzungen kann eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung beantragt werden. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern Grundlagenbescheid zu einer eventuellen Steuerbefreiung sein kann. Die Entscheidung obliegt den Finanzbehörden (Finanzamt).

Voraussetzungen

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz (UStG)

Für im Amateurbereich tätige bzw. nicht professionelle

  • Theater
  • Orchester
  • Chöre
  • Einzelkünstler
  • Solisten
  • Dirigenten
  • Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen

Amateurtheater, Orchester und Chöre, als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten der Amateurmusik sowie nicht professionelle Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen können von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UstG genannten staatliche und kommunale Einrichtungen.

Dem Antrag sind bei Einzelpersonen eine Kurzbiographie, Angaben zur musikalischen Ausbildung und zur derzeitigen musikalischen Tätigkeit anzufügen. Für Gruppen wie Orchester, Chöre etc. sind eine Beschreibung der Besetzung und des Programms sowie ggf. die Vereinssatzung vorzulegen. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein bei Aufforderung weitere Unterlagen einzureichen.

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 b) Umsatzsteuergesetz (UstG)

Für 

  • Privatmusikerzieher
  • Musikschulen

Selbständige Privatmusikerzieher sowie Musikschulen können von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen erbringen und auf einen Musikberuf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Dem Antrag sind bei Privatmusikerziehern eine Kurzbiographie, Angaben zur musikalischen Ausbildung und zur derzeitigen musikalischen Tätigkeit anzufügen. Bei Musikschulen sind Angaben zur Bildungseinrichtung, zum Träger, zu den Kursen/Lehrgängen, der Zielgruppe, den Vertragsbedingungen und den Lehrkräften zu tätigen. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein bei Aufforderung weitere Unterlagen einzureichen.

Verfahrensablauf

Ein Antrag kann formlos per E-Mail oder per Post an das Landratsamt Rastatt gerichtet werden.

Kosten

Inhalt

Kontakt

Öffentliche Ordnung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5299
Frau K. Burkart

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung und Spielhallen

Telefon 07222 381 5204
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.04