Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis

  • Wenn Sie im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglickeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
  • Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle bzw. ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.
  • Für den Betrieb einer Spielhalle ist neben einer Spielhallenerlaubnis (die das Landratsamt Rastatt erteilt) in der Regel auch eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte bzw. eine Bescheinigung über die Eignung des Aufstellungsortes erforderlich. Hierfür ist das Bürgermeisteramt des Betriebssitzes zuständig. Die Spielhallenerlaubnis wird vom Sachgebiet Öffentliche Ordnung des Landratsamtes Rastatt erteilt.
  • Seit 29.11.2012 ist das neue Landesglückspielgesetz für Baden-Württemberg (LGlüG) in Kraft getreten, welches für den Betrieb von Spielhallen neue Regelungen vorsieht.

Wichtiger Hinweis
Für den Betrieb einer Spielhalle ist (neben einer baurechtlichen Genehmigung) eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich.

Diese Erlaubnis ersetzt die bisherige Spielhallenerlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) und umfasst gleichzeitig die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag.

Wir haben Ihnen hier eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt:

Voraussetzung

  • Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 41 LGlüG ist neben der gewerblichen Zuverlässigkeit des Antragstellers auch die Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 42 LGlüG maßgebend. Dies bedeutet, dass zwischen einzelnen Spielhallen ein Abstand von 500 m Luftlinie (von Eingangstür zu Eingangstür) einzuhalten ist. Derselbe Abstand gilt auch für bestehende Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Kindergärten, Schulen, Jugendtreffs).
  • Mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder einem baulichen Verbund sind nicht mehr zulässig.
  • Die Spielhallen müssen ab sofort äußerlich so gestaltet sein, dass von ihnen keine Anreize für die dort angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Die Werbung darf sich auch nicht an Minderjährige, an von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
  • Darüber hinaus sind in den Spielhallen Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können. Es ist außerdem für ausreichend Tageslicht und Einblick von außen zu sorgen. Ausgenommen hiervon sind Spielhallen, bei denen dies auf Grund der räumlichen Lage von vornherein ausgeschlossen ist.
  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
  • Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.

Des Weiteren sind Spielhallen nun an folgenden Tagen geschlossen zu halten:

  • Karfreitag
  • Allerheiligen
  • Allgemeiner Buß- und Bettag
  • Totensonntag
  • Volkstrauertag
  • Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag

Dasselbe gilt für den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten.

Erforderliche Unterlagen für eine Spielhallenerlaubnis

  • Kopie des Personalausweises bzw. des ausländischen Passes
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Kopie des Pachtvertrages / Eigentumsnachweises
  • Sozialkonzept nach § 7 LGlüG
  • Planunterlagen der Räumlichkeiten mit Angabe der Spielgeräte usw.
  • Unterrichtungsnachweis nach § 33c Abs. 2 GewO von einer Industrie- und Handelskammer

Für Juristische Personen siehe Merkblatt (PDF, 34 KB)!

Zuständige Stelle

Das Landratsamt Rastatt ist für alle Gemeinden und Städte des Landkreises Rastatt zuständig, außer

  • die Große Kreisstadt Bühl
  • die Große Kreisstadt Gaggenau
  • die Große Kreisstadt Rastatt

Diese regeln als eigenständige Behörde die Erteilung einer Spielhallenkonzession selbst.

Formular

BW130632 - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 41 Landesglücksspielgesetz (LGlüG)
Übersicht Formulare

Kosten

Die Gebühr für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle beträgt 1.280,00 €

Rechtsgrundlage

§ 41 Landesglückspielgesetz (LGlüG)

Inhalt

Kontakt

Christiane Layh

komm. Sachgebietsleiterin Öffentliche Ordnung/Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Gewerbe)

 

Telefon 07222 381 5203
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.06
Kerstin Burkart

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Gaststätten/Prostituiertenschutz)

Telefon 07222 381 5204
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.06