Leistungen

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

  • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
  • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.

Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (zum Beispiel die Kranken- oder Altenpflege).

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
  • Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
  • § 6 Absatz 3 Visum
  • § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
  • § 39 Zustimmung zur Beschäftigung

Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):

  • § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

Beschäftigungsverordnung (BeschV):

  • § 12 Au-pair-Beschäftigungen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • § 45 Nr. 1 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

Freigabevermerk

14.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg