Leistungen
Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
- ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
- anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (zum Beispiel die Kranken- oder Altenpflege).
Zuständige Stelle
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
- Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
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Rechtsgrundlage
- § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 6 Absatz 3 Visum
- § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 39 Zustimmung zur Beschäftigung
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):
- § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Beschäftigungsverordnung (BeschV):
- § 12 Au-pair-Beschäftigungen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 45 Nr. 1 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Freigabevermerk
14.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg