Schwerbehindertenrecht (SGB IX)

  • Das Schwerbehindertenrecht ist als Teil 3 in das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) einbezogen. Es enthält die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ am Leben in der Gesellschaft.
  • Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, bezeichnet. Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie seit der Geburt besteht.
  • Das Vorliegen und der Grad der Behinderung (GdB) werden von den Landratsämtern auf Antrag festgestellt.
  • Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt oder können Sie hier herunterladen (Bereich: Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung).
  • Die Auswirkungen eines Leidens auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet und in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.
  • Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
  • Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
  • Auf der Grundlage der Feststellung einer Schwerbehinderung wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung (GdB) sowie über weitere gesundheitliche Merkmale ausgestellt.
  • Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften, die schwerbehinderten Menschen zustehen und ist bundesweit gültig.
  • Soweit bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung –die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind- vorliegen, werden diese durch eingetragene Merkzeichen und Merkmale im Schwerbehindertenausweis dargestellt.
  • Informationen des Integrationsfachdienstes Rastatt (PDF, 99 KB)
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