Ganztägige Schulkindbetreuung
Nach dem Ganztagsförderungsgesetz besteht ab dem Schuljahr 2026/2027 bundesweit ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter. Der Rechtsanspruch umfasst eine Betreuung von acht Stunden an allen fünf Werktagen und gilt mit Ausnahme von 20 Ferientagen auch in den Schulferien.
Die Umsetzung erfolgt stufenweise, beginnend mit Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 1, einschließlich der Juniorklassen (Klasse 0). Ab dem Schuljahr 2029/2030 haben erstmals alle Kinder im Grundschulalter einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägigen Bildung und Betreuung.
In den Städten und Gemeinden des Landkreises Rastatt bestehen unterschiedliche Modelle der Schulkindbetreuung. Die konkreten Angebote und Ansprechpartner werden auf den Webseiten der Städte und Gemeinden vorgestellt.
Bedarfsmeldung Schulkindbetreuung
Die Erziehungsberechtigten müssen jährlich bis zum 15.03. für das gesamte kommende Schuljahr mitteilen, ob und in welcher Form sie Ganztagsbetreuung über den zeitlichen Umfang des Schulunterrichts und anderer verbindlicher Schulangebote hinaus für ihr Kind benötigen. Bedarfsmeldungen sind gegenüber den Wohnortgemeinden vorzunehmen.
