Tierschutz &Tierhygiene

  • Der Tierschutz und damit verbunden die Kontrolle der artgerechten Tierhaltung stellt eine wesentliche Aufgabe des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung dar. Nicht ohne Grund erfolgte die Aufnahme des Tierschutzes als Verfassungsziel in das Grundgesetz. Das Tier gilt als "Mitgeschöpf", dessen Leben und Wohlbefinden aus der Verantwortung des Menschen zu schützen ist. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen.
  • Die amtstierärztlichen Aufgaben im Bereich des Tierschutzes umfassen die Sicherstellung der artgerechten Haltung und damit das Wohlbefinden der Tiere. Es werden landwirtschaftliche Tierhaltungen, Zirkusbetriebe, Tierschauen und Zoogeschäfte regelmäßig überprüft. Im Verdachtsfall müssen jedoch auch private Haltungen von Tieren jeder Art überprüft werden. Darüber hinaus werden Tiertransporte und der tierschutzgerechte Umgang mit Schlachttieren überwacht. Stellungnahmen zu tierschutzrelevanten Baugesuchen und Prüfung von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nehmen ebenfalls einen großen Bereich ein.

Folgende Tätigkeiten sind genehmigungspflichtig:

  • das gewerbsmäßige Züchten, Handeln, Halten und Zur-Schau-Stellen von Wirbeltieren
  • das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
  • der gewerbliche Transport von Tieren
  • das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
  • die Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
  • die Haltung von Tieren in einem Zoo oder ähnlicher Einrichtung
  • die Durchführung von Tierbörsen
  • das gewerbliche Zur-Ruhe-Stellen und Töten von Tieren
  • die Durchführung von Tierversuchen, die Haltung und Züchtung von Versuchstieren
  • die Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung hierfür vorgesehener Einrichtungen.
  • die Ausbildung von Hunden für Dritte sowie Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter
  • das Verbringen/die Einfuhr von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen eine Gegenleistung in das Inland oder
  • die Vermittlung der Abgabe der Tiere

Antragsformular für eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach §11 Tierschutzgesetz (PDF, 53 KB)

Merkblatt des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg zur Halterung von geangelten Fischen

Informationen zum Tierschutzbeauftragten in der Europäischen Union

Broschüre: Der Tierschutzbeauftragte in der Europäischen Union (PDF, 1,7 MB)

Haltung von Wiederkäuern

Am 7. Juli 2014 wurden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern herausgegeben. Diese können hier (PDF, 1,4 MB)abgerufen werden und enthalten allgemeine Maßnahmen sowie Maßnahmen gegen spezielle Erkrankungen, wie Paratuberkulose und Q- Fieber.

Zusammenfassung „Allgemeine Maßnahmen“:

  • Gute Einfriedung zum Schutz vor Entweichen bzw. Zugang von Wildtieren
  • Zugangsbeschränkungen für betriebsfremde Personen, ansonsten stalleigene Kleidung (z.B. Tierarzt)
  • Stallungen sollten gute Reinigung und Desinfektion ermöglichen
  • Bereitstellen von Krankenboxen
  • Trennung von Mist und Futter
  • Hygienische Tränke
  • Lüftung angepasst an Tierbedürfnisse, regelmässig gewartet (Schimmelpilze!)
  • Kadaverlagerung abseits der Stallungen, Futter und Einstreulager
  • Regelmäßige Gesundheitskontrolle (tägliche Kontrolle, Dokumentation, Tierärztliche Bestandsbetreuung)
  • Regelmäßige Parasitenprophylaxe
  • Reinigung und Desinfektion bei Neubelegung und erhöhtem Krankheitsdruck, inkl. Geräte
  • Schadnagerbekämpfung
  • Trennung verschiedener Tierarten u. Altersgruppen, z. B. Schafweiden mindestens 1 Jahr nicht für Kälber nutzen
  • einwandfreies Futter, Futterlagerung ohne Zugang von Schadnagern und anderen Wildtieren
  • hygienische Milchgewinnung
  • Abkalbeboxen nicht als Krankenboxen nutzen, Einhalten strikter Geburtshygiene
  • Ausreichende Kolostromversorgung
  • Zukäufe zunächst in Quarantäne halten

Zusammenfassung „Schutzmaßnahmen gegen Paratuberkulose“:

  • Meldepflichtige Darmerkrankung durch Mycobacterium avium ssp. Paratuberculosis (MAP), die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten (verminderte Milchleistung, Abmagerung, Verluste) führen kann. Kälber im 1. Jahr sind besonders anfällig. -> wichtig: frühzeitiges Erkennen von MAP-Ausscheidern + striktes Einhalten von Hygienemaßnahmen
  • Erreger ist lange haltbar in Mist / Gülle
  • Ausscheidung des Erregers schubweise über Kot
  • Untersuchungen über Blut oder Milch können nur einen Bestandsstatus liefern, Einzeltierer-gebnisse sind nicht aussagekräftig
  • Entwicklung eines freiwilligen Untersuchungsprogramms, indem nach frühestens 3 Jahren der Status „Paratuberkulose-unverdächtig“ erreicht werden kann: Inhalte sind ein Merzen positiver Tiere, strikter Zukauf unverdächtiger Tiere, Einhaltung von Hygienemaßnahmen und Untersu-chungen zur Aufrechterhaltung des Status

Zusammenfassung „Schutzmaßnahmen gegen Q-Fieber“

  • Meldepflichtige Erkrankung durch Coxiella burnetii, die v.a. Fruchtbarkeitsstörungen bei Wiederkäuern auslöst. Wichtig ist der Zoonose-Charakter, d. h. eine Ansteckungsgefahr für den Menschen (über Staub- oder Tröpfcheninfektion) unter Entwicklung grippeähnlicher Symptome oder Fehlgeburten bei Schwangeren.
  • Empfänglich sind v. a. Schafe, Ziegen und Rinder; zum Teil Geflügel u. a. Haustiere
  • Ausscheidung des Erregers v. a. beim Geburtsvorgang
  • Ein Verdacht besteht bei gehäuften Aborten (> 3 bis zu 100 Tieren, > 5 über 100 Tiere)
  • Ein Bestand gilt als infiziert, wenn der Erreger mittels bakteriologischer Untersuchung nachgewiesen wurde; eine negative Untersuchung aller weiblichen Tiere in zwei aufeinander folgenden Ablammperioden hebt dies auf.
  • Weiterführende Maßnahmen (zusätzlich zu o. a. „Allgemeinen Maßnahmen“) zum Schutz vor einer Weiterverbreitung
  • Ablammen nur in geschlossenen Stallungen, Nachgeburten/Aborte verschlossen lagern
  • Scheren in geschlossenen Räumen (Atemmaske), Wolle verschlossenen lagern
  • Optimale persönliche Hygiene/Sperre für Betriebsfremde (Schutz vor Infektion)
  • Dunglagerung in Festmistpackungen unter Folie, mind. 3 Mo
  • Pasteurisieren der Milch und Milchprodukte
  • Eliminieren von Dauerausscheidern, auch männliche Tiere (!) (Ermittlung über Tupfer)
  • gegebenenfalls Schutzimpfung (zugelassen für Rind und Ziege)
  • Streichelzootiere etc. jährlich untersuchen lassen
  • Zeckengebiete (mögliche Überträger): Anwendung von Repellentien
Inhalt

Kontakt

Dr. Gerald Geiser

Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum C0.07
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5400
Fax 07222 381 5499