Immissionsschutz

Bundesimmissionsschutzgesetz

  • Das Bundesimmissionsschutzgesetz einschließlich seiner Durchführungsverordnungen (zum Beispiel Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen) und Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel TA-Luft) haben den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. 
  • Zur Frage, welche Einwirkungen erheblich und welche Anstrengungen zur Vermeidung solcher Einwirkungen nach dem Stand der Technik realisierbar sind, werden die genannten Bestimmungen herangezogen. Bei genehmigten Anlagen sind zusätzliche Anforderungen nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit möglich.
  • Verfahrenshandbuch für Biogasanlagen gemäß § 10 Absatz 5a BImSchG (PDF, 191 KB)

Betriebsanlagen

  • Anlagen sind Betriebsstätten, Maschinen, Grundstücke (zum Beispiel Sportplätze, Lagerplätze), die Emissionen verursachen können; ausgenommen öffentliche Verkehrswege. 
  • Genehmigungspflichtig sind Anlagen, die besonders geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen und in der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen aufgeführt sind. Anforderungen bestehen auch an genehmigungsfreie Anlagen. 
  • Das Genehmigungsverfahren wird vom Landratsamt Rastatt durchgeführt, soweit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Immissionsschutzbehörde zuständig ist. Für die Genehmigungsanträge wurden Formblätter eingeführt, die über den Fachbuchhandel oder beim Kohlhammer-Verlag, 70549 Stuttgart, erhältlich sind. 
  • Anlagenüberwachung: Im Rahmen der Anlagenüberwachung nimmt das Landratsamt Rastatt auch eventuelle Lärm- und Geruchsbeschwerden entgegen. 

Hausfeuerungen

  • Für Öl- und Gasfeuerungen bis 20.000 kW sowie Feststoff-Feuerungsanlagen bis 1.000 kW im häuslichen und kleingewerblichen Bereich gilt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). 
  • Dem Schornsteinfeger ist die Aufgabe zugewiesen, die Einhaltung der Anforderungen durch regelmäßige Messungen zu überprüfen. Er ist verpflichtet, das Umweltamt einzuschalten, wenn Messungen nicht durchgeführt oder die Emissionsanforderungen dieser Verordnung auf Grund der Messwerte nicht eingehalten werden. 
  • Für Bühl, Ottersweier, Rastatt, Iffezheim, Steinmauern, Ötigheim und Gaggenau sind die unteren Verwaltungsbehörden bei den jeweiligen Großen Kreisstädte zuständig für die Anwendung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

Luftreinhaltung

Zur Überwachung der Luftqualität wurde in Baden-Württemberg ein Messnetz mit kontinuierlich arbeitenden Luftmessstationen aufgebaut. Es hat die Funktion eines Alarmsystems und er-möglicht außerdem, die Entwicklungen der Immissionen über längere Zeiträume zu erkennen. Die Ergebnisse der in den Messstationen gemessenen Immissionskonzentrationen und die Bewertung derselben werden von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg in Jahresberichten zusammengestellt.

Lärmschutz

  • Für Betriebe und Anlagen schreibt die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) vor, dass sie den verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Stand der Lärmminderungstechnik einzuhalten haben. 
  • Für Baustellen wurden eigene Bestimmungen geschaffen. Maßnahmen zur Geräuschminderung sind hier jedoch nur dann einzuleiten, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den zulässigen Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. 
  • Nachbarschaftslärm wird häufig durch motorbetriebene Gartengeräte erzeugt. Hier hat der Staat für einige Gerätearten Standards eingeführt, die der Hersteller beachten muss. 
  • Für Bühl, Ottersweier, Rastatt, Iffezheim, Steinmauern, Ötigheim und Gaggenau sind die unteren Verwaltungsbehörden bei den jeweiligen Großen Kreisstädte zuständig für die Anwendung der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV). 
  • Die Immissionsschutzbehörde hat jedoch keine Handhabe, wenn starker Lärm nicht durch technische Anlagen, sondern durch rein menschliches Verhalten, zum Beispiel bei Freizeitbetätigungen, verursacht wird. Gemeinden und Städte regeln diesen Bereich durch ihre Polizeiverordnungen. 
  • Bei Lärm von Gaststätten oder Unterhaltungsbetrieben ist die Konzessionsbehörde Ansprechpartner. 
  • Bei Fluglärmbeschwerden kann man sich an den Landesbeauftragten für Fluglärm (07 11/9 48-47 11) oder an den Baden-Airport (0 72 29/66-23 10) wenden. 
  • Weitere Informationen erhalten Sie bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz.
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