Ersatzbaustoffverordnung

Allgemeine Informationen

Am 09. Juli 2021 wurde von der Bundesregierung die Mantelverordnung verabschiedet. Diese besteht aus der Ersatzbaustoffverordnung, der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, der Änderung der Deponieverordnung sowie der Gewerbeabfallverordnung.

Zum 01.08.2023 trat verbindlich die Ersatzbaustoffverordnung inkl. zugehöriger Novellierung vom 13.07.2023 in Kraft.

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die gütegesicherte Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) und deren Verwendung in technischen Bauwerken. Damit ändern sich im Vergleich zur bisherigen Verfahrensweise die Rahmenbedingungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken.

Von der Ersatzbaustoffverordnung betroffene Adressaten sind

  • Erzeuger und Besitzer (mineralischer Abfälle, MEB),
  • Sammler und Beförderer,
  • Betreiber von Aufbereitungsanlagen,
  • Betreiber von Zwischenlägern,
  • Verwender (zum Beispiel Bauherren) und
  • Eigentümer von Grundstücken.

Technische Bauwerke nach § 2 Nr. 3 Ersatzbaustoffverordnung sind

Jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung errichtet wird, hierzu gehören insbesondere:

  • Straßen, Wege und Parkplätze,
  • Baustraßen,
  • Schienenverkehrswege,
  • Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
  • Leitungsgraben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
  • Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen.

Nicht umfasst sind:

  • Deponien
  • Halden oder Absetzteiche des Bergbaus
  • Bergbauliche Hohlräume gem. Versatzverordnung
  • Deichbau
  • Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in Gewässern
  • Wiederverwendung von Ausbauasphalt

Hinweis

Eine Anzeigepflicht des Verwenders gegenüber der zuständigen Behörde (Landkreis Rastatt) ist nach § 22 Ersatzbaustoffverordnung für den Einbau von bestimmten mineralischen Ersatzbaustoffen und Gemischen vorgeschrieben und hat mindestens 4 Wochen vor dem Einbau zu erfolgen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und Gemischen in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (Ausnahme: generelles Einbauverbot nach §19 Abs. 6 in Wasserschutzgebieten der Zone I und Heilquellenschutzgebieten der Zone I). Die für Anzeigen zu nutzenden Formulare, jeweils für Straßenbauweisen und Bahnbauweisen, sind auch auf der Seite der LUBW Baden Württemberg zu finden. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage dieser Anzeigen ein Ersatzbaustoffkataster zu führen (§ 23).

Alle Anzeigen, Anträge und Mitteilungen zur Ersatzbaustoffverordnung bedürfen der Schriftform und sind per Post oder Email zu richten an:

Landkreis RastattAmt für Umwelt und GewerbeaufsichtSG AbfallrechtAm Schlossplatz 576437 Rastatt oder amt53@landkreis-rastatt.de

Weitere Dokumente und externe Links

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ebenfalls Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung in Form eines FAQ Katalogs zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht.

Weitere Informationen können Sie ebenfalls dem Informationsschreiben (PDF, 265 KB) des Landkreis Rastatt entnehmen.

Bei Fragen zur Ersatzbaustoffverordnung wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Telefon: 07222 381-5300 oder per E-Mail: amt53@landkreis-rastatt.de.

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Kontakt

Wolfgang Hennegriff

Leiter des Amtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht

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