Altlasten & Schadensfälle

Was sind Altlasten?

Der Begriff "Altlasten" wurde im "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten" (Bundes-Bodenschutzgesetz) definiert. Dieses Gesetz regelt, wie Bürger und Behörden mit Altlasten umgehen müssen. Seit 9. Dezember 2004 existiert das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG), das weitergehende Regelungen für Baden-Württemberg enthält.

Als Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Begriffsbestimmungen:

  • Altablagerungen sind stillgelegte Anlagen zur Abfallbeseitigung, zum Beispiel alte Deponien, Müllkippen, aber auch wilde Müllablagerungen.
  • Altstandorte sind Grundstücke mit stillgelegten Anlagen (i.d.R. Industrie- und Gewerbestandorte), in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, zum Beispiel Gaswerke, Tankstellen, chemische Reinigungen. Allerdings ist nicht jede Tankstelle oder chemische Reinigung automatisch eine Altlast. Erst wenn durch Untersuchungen nachgewiesen wurde, dass die Prüfwerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung überschritten wurden und von den Bodenverunreinigungen eine Gefahr für Menschen, Tiere, Pflanzen oder Grundwasser ausgeht, wird die Fläche als Altlast bezeichnet.
  • Altlastverdächtige Flächen sind noch nicht untersuchte Flächen, bei denen auf Grund der früheren Nutzung der Verdacht besteht, dass von der Fläche Gefahren ausgehen.
    Flächen mit geringeren Belastungen, von denen keine Gefahr ausgeht, werden nicht als Altlasten bezeichnet. Bei Bauvorhaben ist aber zu beachten, dass evtl. anfallender verunreinigter Erdaushub ordnungsgemäß entsorgt bzw. verwertet wird.
  • Schädliche Bodenveränderungen dagegen sind durch unsachgemäßen Umgang mit Schadstoffen oder durch Schadensereignisse (z.B. Unfälle) verursacht worden. Diese können sowohl auf aktiven Standorten / Gewerbeflächen als auch z.B. entlang von Straßen und Wegen oder außerhalb befestigter Bereiche vorhanden sein. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Altlasten im Landkreis Rastatt

Der aktuelle Bearbeitungsstand der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen ändert sich ständig. Durch Betriebs-Stilllegungen oder im Auftrag des Amts für Umwelt und Gewerbeaufsicht durchgeführte Erhebungen kommen neue Altlasten hinzu. Durch weitergehende Untersuchungen und Sanierungen können Flächen aus dem Altlastenkataster herausgenommen werden.

  • Bearbeitungsstand Altlasten (PDF, 40 KB)
  • A-Fälle: Aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster ausgeschiedene Flächen, da keine Verunreinigungen nachgewiesen wurden oder zu erwarten sind
  • Bodenschutzkataster: Belassene Flächen, bei denen nur geringe Verunreinigungen nachgewiesen wurden und keine Gefährdung besteht; Wiedervorlage bei Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen, da dann Entsorgungsrelevanz oder eine Neubewertung im Falle einer höherwertigen Nutzung besteht
  • Altlastenkataster: Altlasten und altlastverdächtige Flächen; Gefahrverdacht vorhanden bzw. bestätigt

Fortschreibung der Erfassung altlastenverdächtiger Flächen

In regelmäßigen Abständen werden vom Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht neu hinzugekommene altlastverdächtige Flächen systematisch erfasst. Im Oktober 2012 wurde die letzte Nacherfassung abgeschlossen. Der Landkreis Rastatt hat damit die zuletzt 1997 und 2004 durchgeführten Erhebungen aktualisiert und ergänzt. Die nächste Erfassung und Aktualisierung ist für 2024/2025 geplant.

Neben den neu erfassten Flächen wurden auch einige bekannte Flächen nochmals aufgrund weiterer Folgenutzungen überprüft und bewertet.

Bis 2012 wurde die Erfassung vollständig aus dem Altlastenfond des Landes Baden-Württemberg gefördert. Dann wurde die Förderung eingestellt und die Arbeiten sind seitdem durch die Landratsämter und Stadtkreise eigenständig zu finanzieren.

Die Ergebnisse der Altlastenerfassung wurden den Städten und Gemeinden mitgeteilt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich durch eine Altlastenauskunft beim Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht erkundigen, ob ihr Grundstück von einer Altlast betroffen ist und eventuell weiterer Untersuchungsbedarf besteht.

Die altlastverdächtigen Flächen werden im Auftrag des Amtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erkundet.

Seit Einführung des Bundesbodenschutzgesetzes 1998 wurden im Landkreis Rastatt 306 Gefahrverdachtsuntersuchungen durchgeführt. Die folgende Grafik stellt die Verteilung dieser Erkundungen auf die verschiedenen Branchen dar.

Bearbeitungsstand Gefahrverdachtsuntersuchungen (PDF, 61 KB)

Hinweise für Grundstückseigentümer

Altlastenauskunft: Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks oder am Kauf eines solchen interessiert sind, können Sie mit dem untenstehenden Formular beim Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht eine Altlastenauskunft (ggf. gebührenpflichtig) beantragen. Diese Auskunft ist allerdings keine Bescheinigung für die Altlastenfreiheit eines Grundstückes. Sie gibt lediglich den derzeitigen Kenntnisstand des Amts für Umwelt und Gewerbeaufsicht wieder.

Antrag Altlastenauskunft (PDF, 160 KB)

Alternativ können Sie die Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster auch online über das Serviceportal Baden-Württemberg beantragen.

Augen auf beim Grundstückskauf! Beim Kauf eines altlastverdächtigen oder mit Altlasten behafteten Grundstücks sollten Sie sich im Kaufvertrag über evtl. Folgekosten absichern. Dies gilt auch bei geringeren Bodenverunreinigungen. Auch ein vorab beauftragtes Bodengutachten bei einem sachverständigen Ingenieurbüro schafft zusätzlich Sicherheit.

Altlasten und die Kosten: Erhebliche Kosten können vor allem dann entstehen, wenn auf Grund der von einem Grundstück ausgehenden Gefahren weitergehende Untersuchungen oder sogar eine Sanierung erforderlich sind. Nicht immer muss hierzu automatisch der Verursacher herangezogen werden. Dieser kann zum Beispiel unbekannt, verstorben oder mittellos sein. Oder die Ermittlung des Verursachers ist zu langwierig und schnelles Handeln geboten. Dann muss der Grundstückseigentümer für die Kosten aufkommen.

Geringere Belastungen, die keine weitergehenden Untersuchungen oder Sanierungen erforderlich machen, können aber dennoch Kosten verursachen. Nämlich dann, wenn bei Baumaßnahmen (zum Beispiel für einen Keller oder eine Tiefgarage) verunreinigter Aushub anfällt. Der Aushub muss dann von einem Fachunternehmen analysiert, entsorgt oder verwertet werden.

Erkundung von Altlasten

Die Vorgehensweise bei der Erkundung von Altlasten sowie die gesetzlichen Prüfwerte sind in der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung geregelt. Die Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg geschieht nach einer festgelegten Systematik.

Kommunale Altlasten werden im Auftrag der Städte und Gemeinden erkundet und bei Erfordernis saniert. Hierbei handelt es sich in der Regel um Altablagerungen (alte Müllplätze, Dorfkippen), aber auch um im Besitz der Kommune befindliche Altstandorte (zum Beispiel Gaswerke). Die Gemeinden sind zu den Untersuchungen verpflichtet, diese werden jedoch zum Teil aus den Mitteln des beim Land Baden-Württemberg eingerichteten Altlastenfonds gefördert. Über die erforderlichen Maßnahmen entscheidet eine Bewertungskommission unter Vorsitz des Amtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht.

Private altlastverdächtige Flächen sind aus landkreisweiten Erhebungen bekannt und werden entsprechend einer Prioritätenliste abgearbeitet. Diese Untersuchungen werden im Auftrag des Amtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht durchgeführt und können vom Land Baden-Württemberg gefördert werden. Bestätigt sich der Altlasten- und Gefahrverdacht und sind weitere Maßnahmen (Untersuchungen, Sanierung) erforderlich, so sind diese vom Grundstückseigentümer oder Verursacher zu beauftragen. Wenn Sie wissen möchten, ob auf Ihrem Grundstück eine Gefahrverdachtsuntersuchung durchgeführt wurde oder noch durchgeführt wird, können Sie eine Altlastenauskunft einholen.

Erkundungsmethoden

Zur Altlastenerkundung stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung, u.a:

  • Entnahme und Untersuchung von Bodenproben aus Bohrungen oder Schürfen
  • Bodenluftuntersuchungen
  • Grundwasseruntersuchungen

Sanierung von Altlasten

Haben die vorangehenden Untersuchungen ergeben, dass von den Verunreinigungen auf dem Grundstück eine Gefahr ausgeht, ist in der Regel eine Sanierung erforderlich. Abhängig von der vorliegenden Verunreinigung kann eine Sanierung des Bodens und/oder des Grundwassers erforderlich sein. Die wichtigsten Sanierungsvarianten sind:

  • Pump and treat (Abpumpen und Reinigen) von Grundwasser
  • Bodenluftabsaugung
  • Bodenauskofferung
  • mikrobiologische Sanierung
  • Eine Sanierung im Sinne des BBodSchG kann aber auch eine Sicherungsmaßnahme sein, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindert oder vermindert, ohne die Schadstoffe zu beseitigen. Dies kam im Landkreis Rastatt z. B. bei dem Altstandort Fahlbusch (PDF, 166 KB) zum Tragen.

Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Bei der Erkundung und ganz besonders bei der Sanierung von Altlasten sind die Personen, die auf der Baustelle tätig sind, Gefahren durch gesundheitsgefährdende Schadstoffe ausgesetzt. Daher ist vor Beginn der Arbeiten ein Arbeitsschutzkonzept („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und im Verlauf der Arbeiten umzusetzen. Das Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht ist als staatliche Arbeitsschutzbehörde grundsätzlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständig.

Die Richtlinien des Arbeitsschutzes sind in Gesetzen (zum Beispiel Arbeitsschutzgesetz), Rechtsverordnungen (zum Beispiel Baustellenverordnung oder Gefahrstoffverordnung), Unfallverhütungsvorschriften (zum Beispiel DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“), Regeln der Berufsgenossenschaften (zum Beispiel DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“) und Technischen Regeln für Gefahrstoffe (zum Beispiel TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen") festgelegt.

Großprojekte im Landkreis Rastatt

Große Altlastenprojekte, die auch über die Grenzen des Landkreises bekannt sind, sind zum Beispiel die Sanierungen der Metallhütte Fahlbusch, des Militär-Flughafens in Rheinmünster-Söllingen oder des französischen Militärtanklagers in Rastatt-Wintersdorf.

Rufbereitschaft, Schadensfälle durch wassergefährdende Stoffe

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (zum Beispiel Ölunfälle bei Tanküberfüllschäden, ausgetretene Treibstoffe bei Verkehrsunfällen, ausgetretene Chemikalien, etc.) erfordern ein unverzügliches Einschreiten der Feuerwehren und des Amtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht. Hierbei können bereits geringe Mengen einen erheblichen Schaden verursachen. Bitte informieren Sie bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich

  • die Integrierte Leitstelle Mittelbaden (Telefon: 07222 9266-0)
  • den Notruf der Feuerwehr 112
  • oder die Polizeidienststellen

Der/die diensthabende Mitarbeiter/in des Amtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht entscheidet zusammen mit der Einsatzleitung vor Ort, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Sachverständiger, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Abwehr der unmittelbaren Gefahren für die Schutzgüter Wasser, Boden und Luft erforderlich sind.  Bei Umweltschadensereignissen übernimmt anschließend das Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht die Einsatzleitung oder steht zur Beratung der örtlichen Einsatzleitung zur Verfügung.

Außerhalb der Dienstzeiten ist die Rufbereitschaft des Amtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht über die Integrierte Leitstelle Mittelbaden, Telefon: 07222 9266-0, erreichbar.

Darüber hinaus können im Rahmen der direkten Schadensbegrenzung und -beseitigung, Abgrabungen von belasteten Böden und - zum Schutz von Oberflächengewässern - der Rückhalt von Löschwasser bis zur schadlosen Beseitigung oder weitere Sanierungsmaßnahmen notwendig werden.

Schadensfallstatistik (PDF, 86 KB)

Inhalt

Kontakt

Wasser, Boden, Altlasten
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5300
Fax 07222 381 5399