Wohngeld

  • Sind Sie Mieter einer Wohnung und haben Sie finanzielle Schwierigkeiten, die Mietzahlungen aufbringen zu können? Oder sind Sie Haus- bzw. Wohnungseigentümer und haben entsprechende finanzielle Belastungen? Dann können Sie mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir für Sie klären können, ob Sie Wohngeld (bei Miete) oder Lastenzuschuss (bei Eigentum) nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten können.
  • Vor über 40 Jahren wurde das Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss geschaffen, um einkommensschwächere Haushalte finanziell zu unterstützen. Mit den zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Wohngeldgesetzes können Mieter bzw. Haus- oder Wohnungseigentümer höhere Leistungen erhalten. Daneben führt die Gesetzesänderung auch dazu, dass mehr Haushalte mit geringem Einkommen als bisher in den Genuss dieser Leistungen kommen können.
  • Als Kernstück der Wohngeldreform wurde unter Berücksichtigung der stark gestiegenen Energiekosten ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter pauschalierter Heizkostenbetrag in das Wohngeld einbezogen. Daneben wurden einheitliche Höchstbeträge für Mieten und Belastungen (z.B. Zins und Tilgung) unabhängig vom Baualter eingeführt und festgelegt.
  • Ob Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz haben und Ihnen Wohngeld gewährt werden kann, hängt von Ihrer individuellen wirtschaftlichen Situation ab. Dabei ist das Familieneinkommen, die monatliche Miete oder Belastung und die Anzahl der Familienmitglieder maßgebend. Kinderreiche Familien werden stärker begünstigt als kleinere Familien.
  • Auf Wohngeld und Lastenzuschuss besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Daher sollten Sie mit Ihrem zuständigen Bürgermeisteramt Kontakt aufnehmen, wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Sie erhalten dort die notwendigen Antragsformulare und weitere Informationen zum Ausfüllen bzw. zu den benötigten Unterlagen. Wohngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.

Bitte beachten Sie, dass Sie kein Wohngeld erhalten können, wenn Sie bereits folgende Sozialleistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),
  • Bürgergeld
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 SGB II (für Auszubildende und Studenten),
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB VI,
  • Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB VII,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Leistungen ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

und bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.

Dieser Ausschluss umfasst auch Haushaltsangehörige, die bei der Ermittlung des Bedarfs mit berücksichtigt wurden oder deren Transferleistung aufgrund einer Sanktion vollständig weggefallen sind. Wird der Antrag auf eine Transferleistung zurückgenommen, die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt, auf die Transferleistung insgesamt verzichtet oder diese insgesamt abgelehnt bzw. entzogen, so kann Wohngeld beantragt werden. Wohngeld ist vorrangig zu gewähren, wenn dieser Anspruch den Betrag der bisher bewilligten Transferleistung übersteigt.

Leistungen nach dem Wohngeldgesetz können außerdem nicht erhalten: 

  • alleinstehende Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende, denen Leistungen nach dem § 7a USG zustehen und
  • Haushaltsmitglieder, die alle dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 59, 101 oder 104 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) haben. Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Leistungen als Darlehen gewährt werden.

Unsere Wohngeldbehörde ist für alle Einwohner des Landkreises Rastatt zuständig mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Bühl, Gaggenau und Rastatt, die über die Wohngeldansprüche ihrer Bürger in eigener Zuständigkeit entscheiden.

Wenn Sie Informationen und Auskünfte zu Wohngeld und Lastenzuschuss wünschen, dann wenden Sie sich an uns.
Die Anträge und Infos finden Sie auch unter der Dienstleistung "Wohngeld beantragen".

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