Landesblindenhilfe

  • Zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld.
  • Hochgradig sehschwache Menschen sind Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder Menschen, bei denen sonstige, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass diese der Sehbeeinträchtigung von 1/50 gleichzusetzen sind.
  • Beim Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. Pflegegeld nach Pflegestufe I wird mit 60 vom Hundert und Pflegegeld nach den Pflegestufen II und III mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II angerechnet. Bei vollstationärer Versorgung beträgt die Landesblindenhilfe 50 vom Hundert des vollen Betrages.
  • Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch-Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen.
  • Wenn Sie nähere Auskünfte oder eine persönliche Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an uns.
  • Sonstige Informationen erhalten Sie beim Blinden- und SehbehindertenVerein Süd-Baden e.V. unter: www.bsvsb.org
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Landesblindenhilfe und Blindenhilfe
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