Betreuung und Vorsorge

Werbekampagne des BMJ zum neuen Betreuungsrechts

Das Foto zeigt den Banner zur Werbekampagne "Betreuungsrecht" des Bundesjustizministeriums
Banner zur Werbekampagne "Betreuungsrecht" des Bundesjustizministeriums

Allgemeines

  • Durch Krankheit, Unfälle, Behinderung oder hohes Alter kommen immer mehr Menschen in die Situation, ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. In solchen Fällen kann ihnen ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt werden, der sich dann um ihre Belange kümmert.
  • Dabei müssen diese Menschen eine Bevormundung oder gar Entmündigung nicht mehr fürchten. Mit dem neuen Betreuungsrecht von 1992 wurde diese Entrechtung abgeschafft! Dem Willen und den Wünschen des Betroffenen wird sowohl bei der Einrichtung der Betreuung als auch bei deren Führung eine große Bedeutung beigemessen. Der Betreuer ist verpflichtet, mit dem Betreuten intensiv zusammenzuarbeiten und die Entscheidungen ausschließlich auf dessen Wohl auszurichten.
  • Eine Betreuung kann nur vom Betreuungsrichter eingerichtet werden. Ist die betroffene Person ausschließlich körperlich behindert, so ist die Anordnung einer Betreuung nur im Ausnahmefall möglich und für die Bestellung eines Betreuers die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. Ansonsten benötigt der Richter ein ärztliches Fachgutachten, das das Vorliegen eines Fürsorgebedürfnisses feststellt. Außerdem überzeugt sich der Richter durch eine persönliche Anhörung von der Notwendigkeit einer Betreuung. In seiner Entscheidung (Beschluss) legt er genau fest, für welche Aufgaben der Betreuer zuständig ist (z.B. Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge).
  • Als Betreuer kommen vorrangig Angehörige, aber auch Bekannte oder sonstige sozial engagierte Personen in Frage. In schwierigen Fällen oder wenn auf keine geeigneten Angehörigen zurückgegriffen werden kann, können Betreuungsvereine, Berufsbetreuer oder die Betreuungsbehörde bestellt werden.
  • Das Betreuungsrecht verlangt vom Landkreis Rastatt die Einrichtung einer Betreuungsbehörde. Sie unterstützt in erster Linie die Betreuungssgerichte bei der Feststellung, ob eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Auch die Suche, Beratung und Unterstützung der zumeist ehrenamtlichen Betreuer gehört zum Aufgabenfeld der Betreuungsbehörde. Außerdem steht sie allen, die Informationen oder Beratung und Unterstützung für sich oder Angehörige im Zusammenhang mit der Frage der gesetzlichen Betreuung benötigen, helfend zur Verfügung.

Sehr häufig wird die Frage gestellt, ob es Möglichkeiten gibt, für den Fall einer später möglichen Krankheit oder Behinderung in gesunden Tagen Vorsorge zu treffen. Solche Vorsorgemaßnahmen sind durchaus möglich. In Betracht kommen hier die

Vorsorgevollmacht

Die Erteilung einer Vollmacht, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge umfassen kann, setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Liegt Geschäftsunfähigkeit vor, kann keine wirksame Vollmacht mehr erteilt werden. Sofern eine Vollmacht rechtsgültig erteilt wurde, macht sie in der Regel die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung entbehrlich. Zu bedenken ist bei der Vorsorgevollmacht jedoch, dass ein Bevollmächtigter später keiner Kontrolle unterliegt, daher sollte nur eine Person des Vertrauens bevollmächtigt werden.

Betreuungsverfügung

Wem eine Vorsorgevollmacht zu weitgehend ist oder wer keine Vertrauensperson hat, kann für den späteren Fall einer Betreuung verfügen, wer dann Betreuer werden soll. Durch die Betreuungsverfügung kann also Einfluss auf die spätere Betreuerbestellung genommen werden. 

Seit 1. Juli 2005 besteht die Möglichkeit, bei der Betreuungsbehörde Rastatt Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen zu lassen.

Wünschen Sie nähere Auskünfte zu Betreuungen, zum Betreuungsverfahren und zu Vorsorgemaßnahmen oder benötigen Sie eine Beratung in diesen Angelegenheiten, dann wenden Sie sich an uns.

Weitere Infos

Digitale Vorsorgemappe

TypNameDatumGröße
07 Regelungen im Innenverhaeltnis Muster- Stand 032017 (PDF, 155 KB) 10.08.2019 155 KB
02 Vorsorgemappe - Inhaltsverzeichnis (PDF, 146 KB) 18.12.2019 146 KB
03 Vorsorgemappe - Kapiteluebersicht 1 (PDF, 142 KB) 18.12.2019 142 KB
11 Vorsorgemappe - Kapiteluebersicht 2 (PDF, 141 KB) 18.12.2019 141 KB
16 Vorsorgemappe - Kapiteluebersicht 3 (PDF, 139 KB) 18.12.2019 139 KB
01 Deckblatt Betreuungsbehoerde Vorsorgemappe (PDF, 327 KB) 30.01.2020 327 KB
04 Vollmacht - allgemeine Infos (PDF, 197 KB) 04.01.2023 197 KB
08 Konto- und Depotvollmacht -Bankvollmacht BMJ 012023 (PDF, 193 KB) 17.01.2023 193 KB
09 P Antrag auf Eintragung einer Vollmacht -Bundesnotarkammer (PDF, 563 KB) 17.01.2023 563 KB
10 PZ Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmaechtigter zu einer Vorsorgevollmacht BMJ 012023 (PDF, 603 KB) 17.01.2023 603 KB
12 Patientenverfuegung Formulierungshilfe (PDF, 203 KB) 17.01.2023 203 KB
13 Patientenverfuegung - Textbausteine BMJ-Stand 012023 (PDF, 832 KB) 17.01.2023 832 KB
15 Patientenverfuegung -Vorlage KStA und Hirnforscher (PDF, 1,8 MB) 17.01.2023 1,8 MB
17 Betreuungsverfuegung - Info-Blatt - Stand 012020 (PDF, 159 KB) 17.01.2023 159 KB
18 Betreuungsverfuegung - Vordruck Stand 092016 (PDF, 154 KB) 17.01.2023 154 KB
05 Vorsorgevollmacht -Muster LRA- Stand 042021 (PDF, 279 KB) 17.01.2023 279 KB
06 Vorsorgevollmacht BMJ Januar 2023 (PDF, 104 KB)
Neben Informationen zum Betreuungsrecht enthält diese Broschüre auch ein mit den Justizministerien der Länder abgestimmtes Muster für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht.
17.01.2023 104 KB
14 Patientenverfuegung - Rechtsanwalt Putz Stand 012023 (PDF, 44 KB) 17.01.2023 44 KB

Inhalt

Kontakt

Betreuungsbehörde
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381-0
Fax 07222 381-2199