Betreuung und Vorsorge
Werbekampagne des BMJ zum neuen Betreuungsrechts
Allgemeines
- Durch Krankheit, Unfälle, Behinderung oder hohes Alter kommen immer mehr Menschen in die Situation, ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. In solchen Fällen kann ihnen ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt werden, der sich dann um ihre Belange kümmert.
- Dabei müssen diese Menschen eine Bevormundung oder gar Entmündigung nicht mehr fürchten. Mit dem neuen Betreuungsrecht von 1992 wurde diese Entrechtung abgeschafft! Dem Willen und den Wünschen des Betroffenen wird sowohl bei der Einrichtung der Betreuung als auch bei deren Führung eine große Bedeutung beigemessen. Der Betreuer ist verpflichtet, mit dem Betreuten intensiv zusammenzuarbeiten und die Entscheidungen ausschließlich auf dessen Wohl auszurichten.
- Eine Betreuung kann nur vom Betreuungsrichter eingerichtet werden. Ist die betroffene Person ausschließlich körperlich behindert, so ist die Anordnung einer Betreuung nur im Ausnahmefall möglich und für die Bestellung eines Betreuers die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. Ansonsten benötigt der Richter ein ärztliches Fachgutachten, das das Vorliegen eines Fürsorgebedürfnisses feststellt. Außerdem überzeugt sich der Richter durch eine persönliche Anhörung von der Notwendigkeit einer Betreuung. In seiner Entscheidung (Beschluss) legt er genau fest, für welche Aufgaben der Betreuer zuständig ist (z.B. Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge).
- Als Betreuer kommen vorrangig Angehörige, aber auch Bekannte oder sonstige sozial engagierte Personen in Frage. In schwierigen Fällen oder wenn auf keine geeigneten Angehörigen zurückgegriffen werden kann, können Betreuungsvereine, Berufsbetreuer oder die Betreuungsbehörde bestellt werden.
- Das Betreuungsrecht verlangt vom Landkreis Rastatt die Einrichtung einer Betreuungsbehörde. Sie unterstützt in erster Linie die Betreuungssgerichte bei der Feststellung, ob eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Auch die Suche, Beratung und Unterstützung der zumeist ehrenamtlichen Betreuer gehört zum Aufgabenfeld der Betreuungsbehörde. Außerdem steht sie allen, die Informationen oder Beratung und Unterstützung für sich oder Angehörige im Zusammenhang mit der Frage der gesetzlichen Betreuung benötigen, helfend zur Verfügung.
Sehr häufig wird die Frage gestellt, ob es Möglichkeiten gibt, für den Fall einer später möglichen Krankheit oder Behinderung in gesunden Tagen Vorsorge zu treffen. Solche Vorsorgemaßnahmen sind durchaus möglich. In Betracht kommen hier die
Vorsorgevollmacht
Die Erteilung einer Vollmacht, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge umfassen kann, setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Liegt Geschäftsunfähigkeit vor, kann keine wirksame Vollmacht mehr erteilt werden. Sofern eine Vollmacht rechtsgültig erteilt wurde, macht sie in der Regel die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung entbehrlich. Zu bedenken ist bei der Vorsorgevollmacht jedoch, dass ein Bevollmächtigter später keiner Kontrolle unterliegt, daher sollte nur eine Person des Vertrauens bevollmächtigt werden.
Betreuungsverfügung
Wem eine Vorsorgevollmacht zu weitgehend ist oder wer keine Vertrauensperson hat, kann für den späteren Fall einer Betreuung verfügen, wer dann Betreuer werden soll. Durch die Betreuungsverfügung kann also Einfluss auf die spätere Betreuerbestellung genommen werden.
Seit 1. Juli 2005 besteht die Möglichkeit, bei der Betreuungsbehörde Rastatt Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen zu lassen.
Wünschen Sie nähere Auskünfte zu Betreuungen, zum Betreuungsverfahren und zu Vorsorgemaßnahmen oder benötigen Sie eine Beratung in diesen Angelegenheiten, dann wenden Sie sich an uns.
Weitere Infos
- Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer: www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de