Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin "sachkundig" ist. Die Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang und durch Bestehen einer Prüfung erworben. In Ausnahmefällen kann die Sachkunde auch berufsbedingt anerkannt werden.
  • Um jedoch an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, muss zunächst eine hierfür erforderliche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" beim Landratsamt Rastatt, Ordnungsamt, beantragt werden. Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht an einem sprengstoffrechtlichen Lehrgang zur Erlangung der Sachkunde teilgenommen werden.
  • Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
  • Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Behörden im Bereich des Sprengstoffrechts.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag

Formulare

120050 - Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Übersicht Formulare

Kosten

40,00 Euro

Rechtsgrundlage

§ 34 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung

Inhalt

Kontakt

Uwe Frey

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe R-Z, Sprengstoff, Versammlung, Fischerei)

Telefon 07222 381 5206
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.07
Fabian Lyhr

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe A-G)

Telefon 07222 381 5208
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03
Carmen Lorenz

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe H-Q)

Telefon 07222 381 5209
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03