Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin "fachkundig" ist. Die Fachkunde wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Grundlehrgang und durch Bestehen einer Prüfung erworben. In Ausnahmefällen kann die Fachkunde auch berufsbedingt anerkannt werden.
- Um jedoch an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, muss zunächst eine hierfür erforderliche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" beim Landratsamt Rastatt, Ordnungsamt, beantragt werden. Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht an einem sprengstoffrechtlichen Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde teilgenommen werden.
- Das Amt für Öffentliche Ordnung und Bevölkerungsschutz (Öffentliche Ordnung) des Landkreises ist zuständig für alle sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
- Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Behörden im Bereich des Sprengstoffrechts.
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
Formulare
120050 - Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Übersicht Formulare
Kosten
40,00 Euro
Rechtsgrundlage
§ 34 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung
