Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz
Gewerblicher Umgang mit Sprengstoff
Wer gewerbsmäßig, selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will oder
- explosionsgefährliche Stoffe befördern will
bedarf einer Erlaubnis nach § 7 SprengG.
Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Behörden im Bereich des Sprengstoffrechts.
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Sachkunde (Lehrgang)
(Hinweis: Im Vorfeld ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen!)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Bei Verlängerung der Erlaubnis ist der Nachweis eines Wiederholungslehrganges zu erbringen.
Formulare
120016 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz
Übersicht Formulare
Kosten
- 300,00 Euro bei Ausstellung einer Erlaubnis
Rechtsgrundlage
§ 7 Sprengstoffgesetz