Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz

Gewerblicher Umgang mit Sprengstoff

Wer gewerbsmäßig, selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

  • mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will
  • den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will oder
  • explosionsgefährliche Stoffe befördern will

bedarf einer Erlaubnis nach § 7 SprengG.

Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.

Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Behörden im Bereich des Sprengstoffrechts.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
  • die erforderliche sprengstoffrechtliche Sachkunde (Lehrgang)
    (Hinweis: Im Vorfeld ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen!)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Bei Verlängerung der Erlaubnis ist der Nachweis eines Wiederholungslehrganges zu erbringen.

Formulare

120016 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz
Übersicht Formulare

Kosten

  • 300,00 Euro bei Ausstellung einer Erlaubnis

Rechtsgrundlage

§ 7 Sprengstoffgesetz

Inhalt

Kontakt

Uwe Frey

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe R-Z, Sprengstoff, Versammlung, Fischerei)

Telefon 07222 381 5206
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.07
Fabian Lyhr

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe A-G)

Telefon 07222 381 5208
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03
N. N

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe H-Q)

Telefon 07222 381 5209
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03