Erteilung eines Kleinen Waffenscheines

  • Der Kleine Waffenschein ist erforderlich, wenn Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zeichen PTB im Kreis auch außerhalb des befriedenden Bezirks geführt werden möchten (für die ausschließliche Nutzung auf dem eigenen Anwesen ist kein kleiner Waffenschein erforderlich).
  • Das Verbot des Führens dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen bleibt bestehen.
  • Der kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.
  • Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
  • Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Waffenbehörden.

Voraussetzungen

  • 18. Lebensjahr vollendet
  • Zuverlässigkeit nachgewiesen
  • Waffe trägt PTB-Zeichen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag

Formulare

120030 - Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines
Hinweise zum Waffenrecht
Übersicht Formulare

Kosten

62,00 Euro

Rechtsgrundlage

§ 10 IV Waffengesetz

Informationen zur Waffenaufbewahrung

Inhalt

Kontakt

Uwe Frey

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe R-Z, Sprengstoff, Versammlung, Fischerei)

Telefon 07222 381 5206
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.07
Fabian Lyhr

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe A-G)

Telefon 07222 381 5208
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03
Carmen Lorenz

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe H-Q)

Telefon 07222 381 5209
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03