Schornsteinfegerwesen

Feuerstätte und Abgasanlage bilden die Feuerungsanlage eines Gebäudes. In Feuerstätten können feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe kontrolliert verbrannt werden. Die entstehenden Verbrennungsabgase werden durch Abgasleitungen ins Freie geleitet. Jeder Verbrennungsvorgang birgt grundsätzlich die Gefahr eines Brandes mit Sach- oder Personenschaden sowie den Eintrag von störenden Stoffen in die Umwelt in sich. Die Feuerungsanlage muss während ihres Betriebes wiederkehrend überprüft, gereinigt und gemessen werden, um Brandgefahren sowie vermeidbaren Umweltbelastungen vorzubeugen. Wiederkehrende Kehr-, Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerkes.

Feuerstättenbescheid über Schornsteinfegerarbeiten

Welche Schornsteinfegerarbeiten wann zu veranlassen sind, zeigt der Feuerstättenbescheid. Er wird von dem Inhaber des Bezirkes, in dem das Gebäude liegt (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger/bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin) für die Dauer von mindestens drei Jahren erlassen. Feuerstättenbescheide richten sich an die jeweiligen aktuellen Eigentümer und deren Rechtsnachfolger. Sie zeigen auf, welche Kehrungen, Überprüfungen und Messungen wann selbständig zu veranlassen sind. Eigentümer entscheiden frei, von welchem zugelassenen Handwerksbetrieb die auferlegten Schornsteinfegerarbeiten erledigt werden. Die Kosten für diese Dienstleistungen unterliegen der Preisbildung des freien Marktes.

Kostenpflichtiger und vollstreckbarer Bescheid

Kommen Eigentümer Ihren Pflichten aus dem Feuerstättenbescheid nicht nach, setzt das Schornsteinfegerwesen die offenen Schornsteinfegerarbeiten mit einem kostenpflichtigen und vollstreckbaren Bescheid fest. Gegebenenfalls werden die Arbeiten im Auftrag des Landratsamtes erledigt (Zwangskehrungen, Zwangsüberprüfungen und Zwangsmessungen). Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Eigentümer der Feuerungsanlage und sind grundsätzlich höher als bei Eigenbeauftragung.

Generelle Prüfung des Zustands der Feuerungsanlage

Zusätzlich findet zweimal in sieben Jahren mit einem Mindestabstand von drei Jahren eine generelle Prüfung des Zustands der Feuerungsanlage statt (Feuerstättenschau). Alleine zuständig ist der jeweilige Inhaber des Bezirkes. Grundstückseigentümer haben hierbei eine Mitwirkungspflicht. Sie besteht aus der Zutrittsgewährung und aus der Duldung der Feuerstättenschau. Es besteht kein Wahlrecht, wer die Feuerstättenschau vornimmt. Auch die Feuerstättenschau dient dem vorbeugenden Brandschutz und der Betriebssicherheit der Feuerungsanlage. Nach jeder Feuerstättenschau erhalten Eigentümer von Feuerungsanlagen einen neuen Feuerstättenbescheid. Für die Durchführung der Feuerstättenschau werden bundesweit dieselben Gebühren fällig, da es sich hier um hoheitliche Tätigkeiten handelt.

Verzeichnis der Feuerstätten

Inhaber von Kehrbezirken führen als Verzeichnis aller betriebsbereiten Feuerungsanlagen ein elektronisches Kehrbuch, in dem alle erledigten Arbeiten, die Abnahmen sowie die letzten beiden Feuerstättenschauen dokumentiert werden. Das Gebiet des Landkreises Rastatt ist auf insgesamt 25 Bezirke aufgeteilt, wovon 5 in die angrenzenden Stadt- und Landkreise hineinreichen.

Ihre zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger finden Sie über www.schornsteinfeger-innung-karlsruhe.de.

In Baden-Württemberg besteht ein Betriebsverbot für neu installierte Feuerungsanlagen bis zur Abnahme durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Es ist Aufgabe der Anlageneigentümer, die Abnahme in die Wege zu leiten.

Aufgaben des Landratsamtes nach Schornsteinfegerrecht

  • Beratung der Eigentümer von Feuerungsanlagen
  • Mediator bei Differenzen zwischen Bezirksschornsteinfeger und Eigentümer
  • Durchsetzung der Kehr- und Überprüfungspflicht und der Mitwirkungspflicht
  • Einrichtung und Änderung von Bezirken
  • Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sowie Aufhebung der Bestellung
  • Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
  • Beitreibung rückständiger Gebühren für die Feuerstättenschau oder die Bauabnahme

Weitere Informationen

Inhalt

Kontakt

Bevölkerungsschutz
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5299