Schornsteinfegerwesen

Das Schornsteinfegerwesen ist nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen im Landkreis Rastatt zuständig.

Das Gebiet des Landkreises Rastatt ist auf insgesamt 19 Bezirke aufgeteilt, wovon 3 in die angrenzenden Stadt- und Landkreise hineinreichen. Für jeden Bezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von der Behörde bestellt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt die ihm von uns als zuständige Behörde übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten (u.a. Feuerstättenschau, Führung des Kehrbuches, Überwachung der durchgeführten wiederkehrenden Tätigkeiten) in unserem Auftrag durch.

Eigentümerpflichten und Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet fristgerecht Kehrungen/Messungen/Überprüfungen der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu beauftragen.

Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, der Einbau neuer Anlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage sind dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der Feuerstättenschau, der anlassbezogenen Überprüfung und der Ersatzvornahme sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.

Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit den Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung der wiederkehrenden Arbeiten Zutritt zu gestatten.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt.

Feuerstättenbescheid über Schornsteinfegerarbeiten

Welche Schornsteinfegerarbeiten wann zu veranlassen sind, können Sie ihrem Feuerstättenbescheid entnehmen. Dieser wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des jeweiligen Kehrbezirks für die Dauer von mindestens drei Jahren erlassen. Feuerstättenbescheide richten sich an die jeweiligen aktuellen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger.

Eigentümer entscheiden frei, von welchem zugelassenen Handwerksbetrieb die auferlegten wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten erledigt werden. Die Kosten für diese Dienstleistungen unterliegen der Preisbildung des freien Marktes.

Sofern zur Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Aufgaben nicht der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, hat der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Arbeiten nachzuweisen. Werden die Arbeiten durch einen anderen als den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragten Schornsteinfeger beauftragt, so erhält der Eigentümer ein Formblatt. Dieses muss der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten zukommen lassen. Zu beachten ist, dass die Unterlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sein müssen.

Zweitbescheid und Ersatzvornahme

Kommen Eigentümer Ihren Pflichten aus dem Feuerstättenbescheid nicht nach, setzt das Schornsteinfegerwesen die offenen Schornsteinfegerarbeiten nach erfolgter Anhörung in einem kostenpflichtigen und vollstreckbaren Zweitbescheid fest. Gegebenenfalls werden die Arbeiten im Auftrag des Landratsamtes durch Ersatzvornahme erledigt (Zwangskehrungen, Zwangsüberprüfungen und Zwangsmessungen). Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Eigentümer der Feuerungsanlage und sind grundsätzlich höher als bei Eigenbeauftragung.

Feuerstättenschau und Duldungsverfügung

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft zweimal innerhalb seines Bestellungszeitraums die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau.

Die Feuerstättenschau ist durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen und darf somit nicht durch jeden Schornsteinfeger/jedes Schornsteinfegerunternehmen Ihrer Wahl beauftragt werden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kündigt den Termin zur Feuerstättenschau spätestens 5 Werktage vor der Durchführung an.

Nach jeder Feuerstättenschau erhalten Eigentümer von Feuerungsanlagen einen neuen Feuerstättenbescheid.

Für die Durchführung der Feuerstättenschau werden bundesweit dieselben Gebühren fällig, da es sich hier um hoheitliche Tätigkeiten handelt.

Als zuständige Behörde haben wir, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raums den Zutritt und oder die Durchführung der Tätigkeiten verweigert, unverzüglich eine Duldungsverfügung (Duldungsverfügung inkl. Androhung unmittelbarer Zwang) zu erlassen. Dadurch werden Eigentümer verpflichtet, den gesetzlichen Zutritts- und Duldungspflichten nachzukommen. Für den Zutritt im Rahmen des unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen ist der Einsatz eines Schlüsseldienstes im Beisein der Polizei notwendig. Die Kosten hierfür sind von den Eigentümern zu tragen.

Führung des Kehrbuches

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt für seinen Kehrbezirk ein elektronisches Kehrbuch. Dort werden alle erledigten Arbeiten, die Abnahmen sowie die letzten beiden Feuerstättenschauen der betriebsbereiten Feuerungsanlagen dokumentiert.

Wie finden Sie den für Ihren Kehrbezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger?

Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger finden Sie über www.schornsteinfeger-innung-karlsruhe.de oder der Kehrbezirksliste (PDF, 126 KB). Sie können Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger aber auch dem Feuerstättenbescheid entnehmen.

Aufgaben des Landratsamtes nach Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Rastatt für die Angelegenheiten des Schornsteinfegerwesen für alle Gemeinden (inkl. der Großen Kreisstädte) des gesamten Landkreises zuständig.

  • Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Zuständigkeitsbereich des Landkreis Rastatt (19 Kehrbezirke)
  • Bestellung und Aufhebung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und betriebsangehörigen Vertreter nach § 11b SchfHwG
  • Erstellung von Zweitbescheiden zur Durchsetzung der wiederkehrenden Tätigkeiten, Duldungsverfügungen zur Durchführung der Feuerstättenschau
  • Festsetzung von Zwangsmitteln und Durchsetzung von Duldungs- und Zutrittspflichten
  • Bearbeitung von Widersprüchen
  • Festsetzung und Vollstreckung von Leistungsbescheiden der hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
  • Prüfung von Kehrbüchern
  • Einrichtung/Umverteilung/Auflösung von Kehrbezirken
  • Bearbeitung von Beschwerden
  • Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Kontakt

Öffentliche Ordnung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5299
Frau C. Kubatzki

Stellv. Sachgebietsleitung Öffentliche Ordnung/Sachbearbeitung Schornsteinfegerwesen

Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.05
Frau M. Blum

Sachbearbeitung Schornsteinfegerwesen

Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.05