Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und/oder Mietomnibusverkehr beantragen
Sie möchten Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) oder Personenkraftwagen (Pkw) oder Mietomnibusverkehr anbieten?
Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.
Hinweis: Bei derartigen Reiseangeboten müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten bestimmen. Die Fahrten müssen am Ende zum Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem der Preis vermerkt ist. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen.
Die Genehmigung können Sie bei dem Einsatz von Kraftomnibussen für längstens zehn Jahre, bei dem Einsatz von Pkw für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Zuständige Stelle
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
- § 48 Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
- § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
- § 15 Absatz 1 Erteilung und Versagung der Genehmigung
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV):
- § 1 Persönliche Zuverlässigkeit
- § 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
- § 3 Fachliche Eignung
- § 4 Fachkundeprüfung
- § 5 Prüfungsausschuss
- § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
- § 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
Freigabevermerk
03.06.2025 Regierungspräsidium Stuttgart