Leistungen

Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0:00 und 22:00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • § 30 Absatz 3 und 4 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • § 46 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
  • § 47 Absatz 2 Nummer 6 Örtliche Zuständigkeit

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

Freigabevermerk

24.06.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg