Öffentliche Bekanntmachung: Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Das Amt für Landwirtschaft gibt bekannt:
Die Gemeinde Bietigheim beantragte beim Landwirtschaftsamt die Erlaubnis zur Erstaufforstung zweier Teilflächen des Flurstücks Nr. 7429 der Gemarkung Bietigheim.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I S. 323), m.W.v. 30.10.2024 bzw. 01.01.2025, durch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die durchgeführte Vorprüfung hat unter Berücksichtigung der Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens in Kenntnis des betroffenen Standortes ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltwirkungen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben wird sich insgesamt nicht nachteilig auf den Naturhaushalt und die Menschheit auswirken.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Rastatt, 22.09.2026
gez.
Valerie Bitsch