Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilung nach § 5 UVPG - Wasserrechtliches Verfahren zur Umsetzung der WRRL an der Wasserkraftanlage Dorn der J. F. Dorn GmbH an der Murg in Forbach
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß Nr. 13.14/13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG. Die als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 3 durchgeführte allgemeine Vorprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass durch das Vorhaben überwiegend bereits versiegelte Flächen betroffen sind. Betroffen ist der Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“. Das geschützte Biotop „Auwald und Röhrichte an der Murg bei Forbach“ (Nr.: 173 162 163 286) ist Bestandteil des FFH-Gebietes „Talschwarzwald zwischen Bühlertal und Forbach“ (Nr.: 7315-311) und wird geringfügig beeinträchtigt. Im Gelände des FFH-Gebietes wird auf etwa 90 m² Murgfläche ein dauerhafter Fischpass angelegt. Die Überbauung von Gewässergrund im Biotop ist mit etwa 27 m² geringfügig und fügt sich in das Landschaftsbild ein.
Die Beeinträchtigung während der Bauphase ist temporär. Zum Schutz der Tiere und Pflanzen werden die Bauarbeiten durch eine ökologische Baubegleitung begleitet. Geschädigte Flächen werden wiederhergestellt, überbaute Flächen werden ausgeglichen und gerodete Bäume durch Ersatzpflanzungen ersetzt. Die Versickerungsrate bleibt annähernd konstant und die Wasserqualität wird nicht beeinträchtigt. In der Gesamtsicht handelt es sich um eine ökologische Aufwertungsmaßnahme, daher ist davon auszugehen, dass sich die ökologische Situation der Murg verbessert.
Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG, § 21 Umweltverwaltungsgesetz und wird der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.
Landratsamt RastattAmt für Umwelt und Gewerbeaufsicht 27. Mai 2026