Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilung nach § 5 UVPG - Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Rastatt - Herstellung von Brunnen und Grundwassernutzung zum Betrieb von Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlagen zur Beheizung des Kombibads und für die Wärmebereitstellung im Fernwärmenetz, Gemarkung Rastatt

Der Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr der Stadt Rastatt plant die Errichtung eines kombinierten Hallen- und Freibades auf dem Grundstück Flst. Nr. 5164/8, Gemarkung Rastatt. Für die Beheizung des Bades sollen regenerative Energiequellen genutzt werden. Des Weiteren ist vorgesehen, für das benachbarte Quartier Wärme über ein Fernwärmenetz bereitzustellen. Hierfür soll als ein Bestandteil die Nutzung der Wärme des Grundwassers über Wärmepumpenanlagen erfolgen.

Für diese Nutzung sind 4 Förderbrunnen (FB) und 4 Schluckbrunnen (SB) mit einer Tiefe von bis zu ca. 20 m (FB) bzw. 21 m (SB) ab Geländeoberkante auf dem Grundstück Flst. Nr. 5164/8, Gemarkung Rastatt vorgesehen. Die 4 Förderbrunnen sollen im Süden des geplanten Hallenneubaus eingerichtet werden, die 4 Schluckbrunnen auf dem topographisch höher gelegenen Parkplatz im Süden des geplanten Hallenneubaus. Beantragt werden folgende Entnahmemengen:

Dauerbetrieb der Anlage

Maximale Entnahme über 4 Brunnen: 50 l/s bzw. 180 m³/h
Beheizen des Schwimmbades: 210.000 m³/a
Wärmebereitstellung Wärmenetz Quartier: 400.000 m³/a
   
Gesamte Entnahme (jährlich): 610.000 m³/a

Die Herstellung der Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 43 Wassergesetz (WG). Die dauerhafte Grundwasserentnahme ist eine erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung nach §§ 8 und 9 WHG.

Das Vorhaben bedarf gemäß Nr. 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 3 durchgeführte allgemeine Vorprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass das entnommene Grundwasser dem Grundwasserleiter wieder zugeführt wird. Es wird dem Wasserkreislauf somit kein Grundwasser entzogen. Zudem wird durch die Verteilung der Entnahme des Grundwassers auf vier Förderbrunnen und der Wiedereinleitung auf 4 Schluckbrunnen die unmittelbaren hydraulischen Auswirkungen und damit der Umfang des Eingriffs in die Umwelt möglichst geringgehalten. Eine negative Auswirkung auf grundwasserabhängige Ökosysteme ist somit nicht zu befürchten.

Während des Klarpumpens bzw. der Leistungspumpversuche an den einzelnen Brunnen wird es zeitlich begrenzt zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels im Umfeld der jeweiligen Brunnen kommen. Die Absenkung des Grundwassers beträgt ca. 0,6 m bei einer maximalen Reichweite von 104 m. Bei maximaler Entnahmemenge während der Pumpversuche im Zuge der Einrichtung der Brunnen wird die Absenkung des Grundwassers um die Förderbrunnen aufgrund der Überlagerung der einzelnen Brunnenentnahmen bis zu rd. 1,5 m betragen, wodurch es zu Setzungen im Umkreis der Brunnen kommen kann. Negative Auswirkungen auf die Bebauung sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. Da es sich hierbei zudem um eine temporäre Maßnahme handelt, ist mit einer schnellen Regeneration zu rechnen. Dauerhafte negative Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. grundwasserabhängige Ökosysteme sind nicht zu besorgen.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser sind somit räumlich und zeitlich eng begrenzt und als gering einzustufen. Abgesehen davon gibt es keine direkten Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt o. a. in § 2 Abs. 1 UVPG aufgezählten Schutzgüter.

Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG und wird der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.

Landratsamt RastattAmt für Umwelt und Gewerbeaufsicht April 2026