Öffentliche Bekanntmachung: Auslegung der Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer schwimmenden Photovoltaik-Anlage auf dem Baggersee Kern/Peter der KBI GmbH & Co. KG, Gemarkung Iffezheim

SPV Solarpark 124. GmbH & Co. KG – FPV-Anlage Baggersee Kern/Peter in Iffezheim

Auf Veranlassung des Landratsamtes Rastatt wird Folgendes bekanntgegeben:

Die SPV Solarpark 124. GmbH & Co. KG hat mit den eingereichten Erläuterungen und Plänen vom 20. September 2024 beim Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. § 36 WHG für die Errichtung und den Betrieb einer schwimmenden Photovoltaik-Anlage (FPV) auf dem Baggersee Kern/Peter der KBI Kieswerk und Baustoff-Industrie Kern GmbH & Co. KG, Gemarkung Iffezheim, zum Zweck der Energieversorgung des Kieswerks und zur Netzeinspeisung sowie eine wasserrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den Einsatz von motorbetriebenen Booten beantragt.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung einer schwimmenden PV-Anlage mit einer Flächengröße von 13,9 ha mit den zugehörigen technischen Komponenten, der Errichtung vorgelagerter Wellenbrecher, den Einsatz einer variablen Boot-Slip-Stelle, die Errichtung einer Stromleitungstrasse von der FPV-Anlage bis zur Übergabestation im Kieswerk Kern/Peter der KBI sowie Montage- und Lagerflächen.

Das Landratsamt Rastatt führt für das beantragte Vorhaben ein förmliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 15 WHG, § 28 WG i. V. m. § 93 Abs. 1 WG durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 WG i. V. m. dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

  1. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 14. November 2024 bis einschließlich 13. Dezember 2024 bei folgender Behörde während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus:
     
    Gemeinde Iffezheim, Hauptstraße 54, Bauamt – DG Zimmer 3, 76473 Iffezheim

    Außerdem können die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung und die zur Einsicht ausliegenden Antragsunterlagen im o. g. Zeitraum auf der Website des Landratsamtes Rastatt www.landkreis-rastatt.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden. (Siehe unten angehängter Dateiordner)
  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, kann sich innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu 2 Wochen danach (§ 73 LVwVfG), also bis einschließlich 27. Dezember 2024 bei folgenden Stellen schriftlich oder zur Niederschrift zu den Antragsunterlagen äußern bzw. Einwendungen erheben:

    - Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, E-Mail: amt53@landkreis-rastatt.de
    - Gemeinde Iffezheim, Hauptstraße 54, 76473 Iffezheim, E-Mail: gemeinde@iffezheim.de  
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass
     
    a) nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,

    b) nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,

    c) Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.
  4. Für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung ist das Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt zuständig. Die Entscheidung umfasst u. a. auch andere erforderliche naturschutzrechtliche oder baurechtliche Entscheidungen.
  5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen und abgegebenen Äußerungen sowie die jeweils rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben oder sonst sich geäußert haben, gegebenenfalls in einem Termin mündlich erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Durch die Beteiligung am Verfahren entstehende Kosten (z. B. Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Teilnahme am Erörterungstermin, Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten) werden nicht erstattet.
     
    Die Behörden, der Vorhabenträger, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen abgegeben haben, werden von diesem Termin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

    Hinweis: Einwendungen und Äußerungen werden dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf ausdrückliches Verlangen der einwendenden Person werden ihr Name und ihre Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
  6. Über die Einwendungen entscheidet das Landratsamt Rastatt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Behörde in der Entscheidung über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt www.landkreis-rastatt.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ zugänglich gemacht. (Siehe unten angehängter Dateiordner)
  8. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger bzw. seine Beauftragten im Rahmen des Verfahrens: Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung sieht in Artikel 13 und 14 vor, dass die oder der Verantwortliche Sie als betroffene Person zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informiert. Die Informationen für Sie als Betroffene*r finden Sie unter www.landkreis-rastatt.de/datenschutzhinweise. Wählen Sie dort das oben genannte Fachamt sowie Sachgebiet aus. Die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten werden für dieses Verfahren vom Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Rastatt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können.

Rastatt, 6. November 2024

Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Untere Wasserbehörde

TypNameDatumGröße
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