Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für den Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens Münchhof in Ottersweier
Antrag der Gemeinde Ottersweier – HRB Münchhof
Auf Veranlassung des Landratsamts Rastatt wird Folgendes bekanntgegeben:
Die Gemeinde Ottersweier hat mit den Planunterlagen inklusive technischer Planung und Umweltverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2022, ergänzt am 28. März 2023, beim Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, die wasserrechtliche Planfeststellung für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens (Münchhof) auf der Gemarkung Ottersweier beantragt.
Zusammen mit anderen teilweise bereits umgesetzten Maßnahmen soll der Hochwasserschutz für ein Bemessungshochwasser mit einer Wiederkehrzeit von 100 Jahren (TN = 100a) für den Ortskern Ottersweier gewährleistet werden. Das HRB soll die Gewässer Aspichbach und Muhrbach im Hochwasserfall entlasten. Im Bereich des geplanten Durchlassbauwerks wird der Aspichbach auf kurzer Strecke aus dem bisherigen Gewässerbett verlegt. Für den Muhrbach ist ein Gewässerausbau mit neuer Hochwasserentlastungsrinne vorgesehen.
Zentrale Maßnahme ist der geplante Damm ausgehend im Norden von der Aspichstraße Richtung Südwesten bis zum Aspichbach mit einer Länge von ca. 480 m. Zur Gewährleistung der terrestrischen sowie aquatischen Durchgängigkeit soll das Grundablassbauwerk als offenes Bauwerk ausgeführt werden. Zusätzlich sind Objektschutzmaßnahmen im Bereich des Klinikums Mittelbaden Hub sowie weitere Einzelmaßnahmen geplant.
Das Landratsamt Rastatt führt für das Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 und 2 WHG sowie dem Gesetz zur Sicherung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz -PlanSiG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Im Rahmen des Verfahrens für das Neubauvorhaben wird auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Offenlage der Antragsunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie dient gleichzeitig der Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§§ 5, 18, 21 UVPG).
Im Rahmen des Verfahrens für das Neubauvorhaben wird auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Offenlage der Antragsunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie dient gleichzeitig der Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§§ 5, 18, 21 UVPG).
Der vorgelegte Antrag umfasst im Wesentlichen die technische Planung, Erläuterung des Vorhabens, eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) sowie einen geotechnischen Bericht.
- Die Vorhabenträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Da nach einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Unterlagen von einer nicht unerheblichen Betroffenheit mehrerer Schutzgüter auszugehen war, hat das Landratsamt Rastatt festgestellt, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 2 und § 19 UVPG). Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
- Die Antragsunterlagen und die Umweltverträglichkeitsstudie liegen in der Zeit vom 11. April 2023 bis einschließlich 10. Mai 2023 bei folgender Behörde während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus:
Gemeinde Ottersweier, Laufer Straße 18, 77833 Ottersweier
(Terminvereinbarung möglich unter: 07223 9860-27 oder christian.meier@ottersweier.de)
Es gelten ggf. die jeweiligen Infektionsschutzregelungen bzw. örtlichen Regelungen zur Terminvereinbarung.
Außerdem können die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung und die zur Einsicht ausliegenden Antragsunterlagen im Zeitraum der Offenlage hier auf der Website des Landratsamtes Rastatt www.landkreis-rastatt.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 UVPG). - Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie die nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, können sich innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu einem Monat danach (§ 21 UVPG), also bis einschließlich 10. Juni 2023 bei folgenden Behörden schriftlich oder zur Niederschrift zu den Antragsunterlagen äußern bzw. Einwendungen erheben:
Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
E-Mail: amt53@landkreis-rastatt.de
Gemeinde Ottersweier, Laufer Straße 18, 77833 Ottersweier
E-Mail: christian.meier@ottersweier.de
In jedem Fall sind der Namen und die vollständige Adresse der Einwendenden sowie gegebenenfalls Flurstücksnummer(n) und Eigentümer der betroffenen Grundstücke anzugeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. - Für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung ist das Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt zuständig. Die Zulassungsentscheidung umfasst auch andere erforderliche Entscheidungen bzw. Zulassungen.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen den Plan erhobenen Einwendungen und abgegebenen Äußerungen sowie die jeweils rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben oder sonst sich geäußert haben, gegebenenfalls in einem Termin mündlich erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Durch die Beteiligung am Verfahren entstehende Kosten (z. B. Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Teilnahme am Erörterungstermin, Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten) werden nicht erstattet.
Die Behörden, die Vorhabenträgerin, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen abgegeben haben, werden von diesem Termin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Hinweis: Einwendungen und Äußerungen werden der Vorhabenträgerin, den von ihr Beauftragten und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf ausdrückliches Verlangen der einwendenden Person werden ihr Name und ihre Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Das Landratsamt Rastatt behält sich vor, statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchzuführen; die Online-Konsultation kann mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden (§ 5 PlanSiG). Alle dafür erforderlichen Informationen für die Öffentlichkeit werden auf der Website des Landratsamtes Rastatt (www.landkreis-rastatt.de) bekanntgegeben. Diejenigen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über die Online-Konsultation schriftlich benachrichtigt. - Über die Einwendungen entscheidet das Landratsamt Rastatt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Behörde in der Entscheidung über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Zusätzlich wird der Inhalt der Entscheidung auf der Website des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de zugänglich gemacht.
- Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt (www.landkreis-rastatt.de) unter der Rubrik Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal (www.uvp-verbund.de/bw) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 UVPG).
- Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an die Vorhabenträgerin bzw. ihre Beauftragten im Rahmen des Verfahrens: Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung sieht in Artikel 13 und 14 vor, dass die oder der Verantwortliche Sie als betroffene Person zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informiert. Die Informationen für Sie als Betroffene*r finden Sie unter www.landkreis-rastatt.de/datenschutzhinweise. Wählen Sie dort das oben genannte Fachamt sowie Sachgebiet aus. Die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten werden für dieses Verfahren vom Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Rastatt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können.
Rastatt, 31. März 2023
Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Untere Wasserbehörde