Wasserrecht

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)​

"Alles ist aus dem Wasser geboren, alles wird durch das Wasser erhalten." Johann Wolfgang von Goethe, Faust II

  • Das WHG und neue WG Baden-Württemberg regeln die Ordnung und den Schutz des Wasserhaushalts, um die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser als Bestandteil des Naturhaushalts vor Verunreinigungen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nachhaltig zu sichern. Neben dem Gewässerschutz und der Gewässerökologie ist der vorbeugende Hochwasserschutz zur Verringerung von Hochwassergefahren und -schäden ein wichtiges Ziel im Wasserrecht.
  • Die wasserrechtlichen Rechtsvorschriften und die amtlichen Vordrucke für das Wasserentnahmeentgelt und die Abwasserabgabe finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft  unter: 
    www.um.baden-wuerttemberg.de - Startseite/Umwelt - Natur/Wasser und Boden/Wassergesetz

Wasserrechtsverfahren, Zuständigkeiten und Anträge

  • Die Verfahren werden vom Landratsamt Rastatt als untere Wasserbehörde durchgeführt, soweit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Wasserbehörde zuständig ist. Die mit der Verwaltungsstrukturreform 2005 eingeführte Sonderzuständigkeit der unteren Baurechtsbehörden für private Kleinkläranlagen und der unteren Verwaltungsbehörden für Anlagen am Gewässer ist seit 01.01.2014 wieder auf die unteren Wasserbehörden übertragen.
  • Die Gemeinden sind seit 01.01.2014 zuständig für Anträge auf Befreiung von den Verboten im Gewässerrandstreifen im Innenbereich und Ausnahmegenehmigungen von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten.
  • Die Wasserrechtsanträge sind formlos zu stellen und müssen Antragsteller und Gegenstand der behördlichen Entscheidung erkennen lassen und vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die erforderlichen Pläne, Nachweise und Erläuterungen sind in ausreichender Zahl beizufügen. Nähere Informationen, Merkblätter und Vordrucke finden Sie unter den entsprechenden Bereichen.
  • Der Wasserbehörde stehen als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde folgende Instrumentarien zur Verfügung: 

Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Für Gewässerausbaumaßnahmen wie zum Beispiel Hochwasserschutz- und Renaturierungsmaßnahmen, Hochwasserrückhaltemaßnahmen, Kiesabbau werden i.d.R. Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Sonstige Zulassungsverfahren und Überwachung

Gewässerbenutzungen und gewässerrelevante Anlagen sind im Einzelfall wasserrechtlich zu genehmigen, zum Beispiel Entnehmen von Grundwasser und Oberflächenwasser, Bohrungen, Wärmepumpen, Erdwärmesonden, Grundwasserabsenkungen, Wasserkraftnutzungen, Fischteiche, Abwassereinleitungen, Anlagen am Gewässer (Brücken, Ufermauern, Gewässerkreuzungen), Anlagen im Überschwemmungsgebiet, Kläranlagen, Regenwasserbehandlungsanlagen, Lagerung wassergefährdender Stoffe.

Gewässeraufsicht

Die untere Wasserbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen zum Schutze der Gewässer treffen.

Schutzgebietsverfahren mit Rechtsverordnung

Wasserschutzgebiete werden mit Rechtsverordnungen ausgewiesen.

Abwasserabgabe

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhebt das Land die Abwasserabgabe, für deren Festsetzung das Umweltamt als untere Wasserbehörde zuständig ist. Die Erhebung der Abwasserabgabe ist im Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und im Abwasserabgabengesetz (AbwAG) geregelt. Die Abwasserabgabe hat Lenkungscharakter, sie ist eine Umweltabgabe mit Anreiz -und Ausgleichsfunktion.

Eine Abwasserabgabe wird erhoben für das Einleiten von:

  • Schmutzwasser aus Kläranlagen > 50 EW
  • Schmutzwasser aus Kleineinleitungen
  • Niederschlagswasser aus öffentlichen/nicht öffentlichen Kanalisationen

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge und deren Schädlichkeit. Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Die Verwendung der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.

Wasserentnahmeentgelt

Das Land Baden-Württemberg erhebt seit dem 1. Januar 1988 nach § 100 ff Wassergesetz ein Wasserentnahmeentgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung der Wasserversorgung dient. Das Umweltamt als untere Wasserbehörde setzt die Abgabe fest. Ausgenommen von der Entgeltpflicht sind beispielsweise Grundwasserentnahmen bis zu 4.000 m³/Jahr oder erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers für den Haushalt. Abgabenpflichtig ist derjenige, der das Wasser aus dem Naturhaushalt entnimmt. Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck. 

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