Infos zum EWärmeG und EEWärmeG

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) – Anforderungen und Nachweisführung nach dem Landesgesetz

Informationen zum EWärmeG 2008

  • Ziel des Erneuerbaren-Wärmegesetzes (EWärmeG) ist es, die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden als verbindlichen Standard einzuführen. Betroffen sind Gebäude ab 50 m² Wohnfläche, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.
  • Unter dem nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen zum EWärmeG 2008 sowie Vordrucke für die Nachweisführung. Auch können Sie sich über Anforderungen im Neubaubereich informieren, sofern das Bauverfahren zwischen dem 1. April 2008 und 31. Dezember 2008 begonnen wurde.
  • Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in dieser Fassung nur für Heizungserneuerungen bis zum 30. Juni 2015 gilt. Ab 1. Juli 2015 gilt die novellierte Fassung des EWärmeG.

Informationen zum EWärmeG 2015 

Allgemeine Informationen:
Mit Datum vom 1. Juli 2015 ist die neue Fassung des EWärmeG in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung bei Gebäuden und die effiziente Nutzung der Energie in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung im Wärmebereich zu verbessern. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 90 Prozent zu verringern.

Nutzungspflicht:
In den Anwendungsbereich des EWärmeG fallen sowohl Wohngebäude wie auch Nichtwohngebäude, welche am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt werden.

Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren. Die Verpflichtung ist spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage zu erfüllen und der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Zur Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannte erneuerbare Energien sind unter anderem:

  • solare Strahlungsenergie
  • Geothermie (Erdwärme)
  • Umweltwärme (Wärmepumpe)
  • feste, flüssige und gasförmige Biomasse
  • baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
  • Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan

Weiterer Informationen sowie Vordrucke zur Nachweisführung finden Sie unter dem folgenden Link auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) – Anforderungen und Nachweisführung nach dem Bundesgesetz

Neubauvorhaben (Wohn- und Nichtwohngebäude), die ab dem 1. Januar 2009 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben werden, fallen unter das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG). Demnach muss die Wärmeversorgung des Gebäudes zu einem bestimmten Prozentanteil (je nach gewählter Technologie) durch erneuerbare Energien gedeckt oder es muss eine sogenannte Ersatzmaßnahme realisiert werden. 

Mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wurde das EEWärmeG an verschiedenen Stellen modifiziert, um die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU RL 2009/28/EG) umzusetzen. Insbesondere wurde für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt, wenn diese grundlegend renoviert werden. 

Im Neubaubereich gelten die neuen Vorschriften grundsätzlich für Bauvorhaben mit Bauantrag bzw. Bauanzeige an 1. Mai 2011.  

Nachweise EEWärmeG: 
Auch nach diesem Gesetz müssen die Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Anforderungen in bestimmtem Umfang gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Die Nachweise müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Inbetriebnahmejahr der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden. Vordrucke zur Nachweisführung und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

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Telefon: 07222 381-5118