Förderung über Landschaftpflegerichtlinie (LPR)

a) Vertragsnaturschutz – LPR Teil A

Was soll mit der Maßnahme erreicht werden?

Durch die Landschaftspflegerichtlinie werden aus naturschutzfachlicher Sicht wertvolle Biotope erhalten und verbessert. Ziel ist die Sicherung und Verbesserung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes.

Hierunter fällt:

  • a) die Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen bis zum vollständigen Bewirtschaftungsverzicht
  • b) die Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer bestimmten und pflegenden Bewirtschaftung
  • c) die Pflege von aus der landwirtschaftlichen Produktion gefallener Flächen.

Die geförderte Bewirtschaftung soll die Biodiversität ebenso erhalten wie die Kulturlandschaft. Unter anderem werden auch Natura 2000-Lebensraumtypen gefördert.
Der Erhalt der Fläche ist mit dem Verschlechterungsverbot der Natura 2000-Richtlinie verbunden. Die hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile werden den Bewirtschaftern im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

Was kann gefördert werden?

Förderung wird in bestimmten Schutz- und Vorrangebieten nach dem Naturschutzgesetz oder in Projektgebieten gewährt ( z.B.: Natur-, Landschaftsschutzgebiet, Natura 2000-, PLENUM -Gebiete, Gebiete zur Biotopvernetzung und Mindestflur). Je nach naturschutzfachlicher Bewertung werden die verschiedenen Maßnahmen kombiniert:

  • Vertragsnaturschutz - insbesondere mit Landwirten:
    - Extensivierung der Landbewirtschaftung
    - Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
    - Pflege von aus der landwirtschaftlichen Produktion gefallener Fläche

Wer kann gefördert werden?

Maßnahmenspezifisch: z.B. Landwirt, Verband, Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt- /Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband)

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein?

  • Maßnahme muss in Zusammenhang mit der Pflege bzw. dem Erhalt der Kulturlandschaft in naturschutzfachlich bedeutsamen Landschaftsteilen entsprechend einer festgelegten Gebietskulisse oder in Zusammenhang mit der Entwicklung der Biotopvernetzung / dem Erhalt einer Mindestflur auf der Basis einer Fachkonzeption stehen.
  • Vertragsabschluss mit Mindestlaufzeit von 5 Jahren (Vertragsnaturschutz)
Inhalt

Kontakt

Sophia Frietsch

Leiterin des Amtes für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren

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Raum C3.13
Amt für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
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