Antrag auf Erteilung einer vereinfachten Baugenehmigung

Kurzbeschreibung/Aufgaben

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind im § 52 LBO geregelt.

Zu beachten:
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 müssen im vereinfachten Verfahren eingereicht werden. Das Baugenehmigungsverfahren ist nicht zulässig. Alternativ könnte das Kenntnisgabeverfahren gewählt werden. Vor- und Nachteile können Sie der Ruprik Kenntnigsabeverfahren entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    - Lageplan
    - Bauzeichnungen
    - Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
    - Darstellung der Grundstücksentwässerung
    - eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    - technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
    - Benennung des Bauleiters (soweit bestellt)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Vordruck)
  • Gegebenenfalls ein Abfallverwertungskonzept

Die Bauvorlagen zur Grundstücksentwässerung und zum etwaig bestellten Bauleiter können nachgereicht werden, sie sind jedoch vor Baubeginn der Baurechtsbehörde vorzulegen.

Sie müssen die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen.

Details

Die Baurechtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:

  • Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • Die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat, oder dies vom Bauherren gewünscht wird.

Formulare

Diese und weitere Formulare und Dokumente stehen Ihnen im Bereich "Formulare und Downloads" zur Verfügung.

Kosten

  • Die derzeit gültige Gebührenverordnung (samt Anlage) finden Sie unter nachfolgendem Link: Gebührenverordnung (PDF, 735 KB)
    Die das Baurecht betreffenden öffentlichen Leistungen und die zugehörigen Gebühren finden Sie unter den Produktnummern von 52.10.01 bis 52.10.09 der Gebührenliste.

Rechtsgrundlage

Inhalt

Kontakt

Baurecht
Am Schlossplatz 5
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Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5199