Amtliche Bekanntmachung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Stadtkreis Baden-Baden und dem Landkreis Rastatt über die Übertragung der Aufgabe als Aufgabenträgerin nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG für den gebietsüberschreitenden On-Demand-Verkehr im Bedienungsgebiet „Baden-Baden & Sinzheim“ auf dem Gebiet des Landkreises Rastatt

Die Stadt Baden-Baden, vertreten durch den Oberbürgermeister - im Folgenden Stadt -und der Landkreis Rastatt, vertreten durch den Landrat - im Folgenden Landkreis -- beide zusammen im Folgenden Parteien -schließen auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe als Aufgabenträgerin nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG für den gebietsüberschreitenden On-Demand-Verkehr im Bedienungsgebiet „Baden-Baden & Sinzheim“ auf dem Gebiet des Landkreises Rastatt

Präambel

  1. Die Stadt Baden-Baden und der Landkreis Rastatt sind als Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständig. Sie sind nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG und § 6 Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg auch zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (i.F.: VO 1370/2007).
  2. Die Stadt und der Landkreis arbeiten schon bisher bei der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten vertrauensvoll und eng zusammen und möchten dies in Zukunft fortführen. Das Verkehrsangebot der beiden Aufgabenträger ist funktional sowie betrieblich eng verknüpft und wird durch den gemeinsamen Nahverkehrsplan von den Gebietskörperschaften in enger Zusammenarbeit gestaltet. Den Bürgerinnen und Bürgern wird dadurch ein attraktiver und auf die tatsächlichen Bedürfnisse angepasster öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) angeboten.
  3. Die Aufgabenträger haben gute Erfahrungen damit gemacht, das Verkehrsangebot über die Stadtgrenzen der Stadt Baden-Baden hinaus durch den kommunalen Verkehrsbetreiber der Stadt Baden-Baden erbringen zu lassen. An der Zusammenarbeit und an der Verkehrsbedienung durch den kommunalen Verkehrsbetreiber der Stadt Baden-Baden soll deshalb auch nach Auslaufen der Bestandsbetrauung am 14.12.2025 festgehalten werden. Diese öffentliche-rechtliche Vereinbarung soll die Grundlage dafür schaffen, über den klassischen ÖPNV hinaus auch On-Demand-Verkehre gebietsübergreifend anzubieten.
  4. Vor diesem Hintergrund schließen die Aufgabenträger die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Sie gehen dabei von einem Geltungsbeginn nach der vorzunehmenden Bekanntmachung i. S. d. § 8 Abs. 1 dieser Vereinbarung aus.

§ 1 - Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Gegenstand der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist die Erweiterung des Zuständigkeitsgebiets der Stadt als ÖPNV-Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 auf einem Teil des Gebiets des Landkreises, auf dem On-Demand-Verkehre nach § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehr) im Bedienungsgebiet „Baden-Baden & Sinzheim“ (Anlage 1) gebietsüberschreitend verkehren, und zwar durch Übergang der Befugnis, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Einbeziehung der in das Gebiet des Landkreises abgehenden On-Demand-Verkehre zu ermöglichen.

§ 2 - Aufgabenübertragung

  • (1) Der Landkreis überträgt der Stadt für den gebietsübergreifenden On-Demand-Verkehr im Bedienungsgebiet „Baden-Baden & Sinzheim“ die Aufgaben gem. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg sowie § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i. V. m. der VO 1370/2007, soweit es um die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und um die damit zusammenhängenden Interventionsbefugnisse geht und soweit sie nicht ohnehin zuständig ist. Die Stadt übernimmt diese nicht auf ihrem Gebiet gelegene Zuständigkeit. Die Aufgabenübertragung erfolgt mit befreiender Wirkung. Die Stadt als übernehmende Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben zu übernehmen, soweit sie nicht ohnehin schon zuständig ist.
  • (2) Das in Abs. 1 von der Aufgabenübertragung erfasste Bedienungsgebiet (Anlage 1) umfasst auf dem Gebiet des Landkreises die Gemeinde Sinzheim mit allen dazu gehörenden Ortsteilen.
  • (3) Nicht Gegenstand der Aufgabenübertragung ist die hoheitliche Aufgabe, den Nahverkehrsplan aufzustellen (§ 8 Abs. 3 Sätze 2 ff. PBefG). Dasselbe gilt für die Errichtung, den Unterhalt und die Verwaltung der für den On-Demand-Verkehr erforderlichen Infrastruktur einschließlich der Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs.
  • (4) Die Stadt und der Landkreis sind sich einig, dass im Rahmen der Aufgabenübertragung auch diejenigen Befugnisse mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übergehen, welche für die Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgabe einer zuständigen Behörde nach der VO 1370/2007 erforderlich sind. Das schließt neben der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge als solche insbesondere ein
    - die Betrauung von Verkehrsunternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007,
    - die Gewährung von Ausgleichsleistungen gegenüber dem betrauten Verkehrsunternehmen zur Abgeltung der vorgenannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
    - die Durchführung von Vergabeverfahren nach Art. 5 VO 1370/2007 einschließlich sämtlicher damit verbundener Maßnahmen wie die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung und ggf. Führung von gerichtlichen Auseinandersetzungen oder Vergabenachprüfungsverfahren,
    - die Mitwirkung an personenbeförderungsrechtlichen Verfahren gleich welcher Art wie z.B. Genehmigungsverfahren oder Entbindungen,
    - die Durchführung einer gegebenenfalls nach dem Anhang der VO 1370/2007 durchzuführenden Überkompensationskontrolle und
    - die Wahrnehmung der Publizitäts- und Berichtspflichten nach der VO 1370/2007 und dem PBefG.
  • (5) Die Stadt erfüllt die Aufgabe durch ihr eigenes Verkehrsunternehmen; die Subunternehmervergabe ist ausdrücklich zulässig, soweit die Vorgaben von Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 eingehalten werden. Die Stadt bleibt in der Verantwortung, die übernommene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.
  • (6) Der oder die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind entsprechend dem gemeinsamen Nahverkehrsplan (Nahverkehrsplan Karlsruher Verkehrsverbund) und nach Maßgabe dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu vergeben.
  • (7) Bei der Bedienung sind insbesondere die im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) festgelegten Qualitätsstandards zu beachten. Es gilt der jeweils gültige Tarif des KVV.

§ 3 - Informations- und Abstimmungspflichten, Bildung einer Verkehrskommission

Zu bestehenden Informations- und Abstimmungspflichten zwischen den Parteien und zur Bildung einer Verkehrskommission wird verwiesen auf § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe als Aufgabenträgerin nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG für die Buslinien 207, 211, 212, 213, 214, 215, 218 auf dem Gebiet des Landkreises Rastatt (i.F.: „Vereinbarung-Buslinien“, Anlage 2) vom 23.02.2024, genehmigt mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.03.2024. Die dort genannten Regelungen gelten entsprechend.

§ 4 - Finanzierung

Die Finanzierung ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

§ 5 - Nutzung von Infrastruktur

Die Aufgabe der Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der für den On-Demand-Verkehr erforderlichen Infrastruktur ist nicht Gegenstand dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Eine Aufgabenübertragung findet nicht statt.

§ 6 - Haftung

Die Verantwortung für Vergabeverfahren für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag liegt mit Übergang der Aufgabe allein bei der Stadt. Der Landkreis haftet nicht für mögliche Fehler und Kosten im Vergabeverfahren.

§ 7 - Schlussbestimmungen

  • (1) Kündigungen, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen bedürfen der Schriftform.
  • (2) Das gilt auch für die Änderung und/oder die Aufhebung der Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige Regelung vereinbaren, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  • (3) Soweit aus diesem Vertrag Streitigkeiten zwischen den Beteiligten Gebietskörperschaften entstehen, ist vor Beschreitung des Rechtsweges zunächst der KVV zur Schlichtung anzurufen.

§ 8 - Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung

  • (1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 GKZ i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Sie tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung i. S. d. § 25 Abs. 6 Satz 1 GKZ in Kraft.
  • (2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Jahren vor dem Auslaufen des aufgrund dieser Vereinbarung vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags schriftlich gekündigt werden.
  • (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht,
    - wenn die Stadt die vom Landkreis als erforderlich angesehenen Änderungen nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung-Buslinien (Anlage 2) innerhalb der gesetzten Frist nicht umsetzt, obwohl diese durch das von der Stadt beauftragte Verkehrsunternehmen technisch, verkehrlich, betrieblich und vergaberechtlich bezogen auf die gesamten Linien umsetzbar sind und die Übernahme der durch die Änderungen entstehenden Mehraufwendungen sichergestellt ist;
    - wenn die Stadt die in der Verkehrskommission nach § 3 Abs. 6 der Vereinbarung-Buslinien (Anlage 2) festgelegten Änderungen nicht innerhalb der bestimmten Frist über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß der VO 1370/2007 umsetzt;
    - wenn die Stadt das nach § 3 Abs. 5 vorgesehene Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten missachtet;
  • (4) Soweit sich das Bedienungsgebiet genehmigungsrechtlich ändert (z.B. aufgrund eines Widerrufs der Linienverkehrsgenehmigungen) oder aufgrund der Nahverkehrsplanungen geändert werden soll oder muss, legen die Aufgabenträger diese Änderungen unverzüglich dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Genehmigung vor.
  • (5) Im Falle einer Kündigung läuft diese Vereinbarung jedenfalls noch so lange weiter wie der von der Stadt mit der Verkehrserbringung betraute Verkehrsbetreiber noch eine Betriebspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das in § 1 genannte Bedienungsgebiet trifft. Die Stadt wirkt im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Landkreis bestmöglich auf die teilweise Entbindung der Verkehre auf Landkreisgebiet hin.       

Stadt Baden-Baden, den 28.02.2025
 
gez.
Dietmar Späth
Oberbürgermeister

Landkreis Rastatt, den 18.03.2025
 
gez.
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat