Amtliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rastatt zum Schutz vor der aviären Influenza (Geflügelpest) vom 27. Februar 2023
Auf Grund von Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 65 der Geflügelpest-Verordnung, i. V. m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes, § 4 der Viehverkehrsverordnung und § 2 Abs. 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes erlässt das Landratsamt Rastatt folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
- Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die in einem 500-Meter-Streifen entlang des Rheins, auf dem Gebiet des Landkreises Rastatt, Geflügel (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strauße, Emu und Nandus) halten, wird die Aufstallung des Geflügels angeordnet.
- Geflügel darf danach gemäß Geflügelpest-Verordnung, § 13 Abs. 1 nur in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, gehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 13 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilen.
3. [...]
Rastatt, 27. Februar 2023
gez. Dr. Gerald Geiser
Landratsamt Rastatt, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung