Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken
AZ.: 33-9123 Biosicherheit (Quelle: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz)
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg erlässt auf der Grundlage der Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung folgende
Allgemeinverfügung
zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken
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