Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken

AZ.: 33-9123 Biosicherheit (Quelle: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz)

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg erlässt auf der Grundlage der Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung folgende

Allgemeinverfügung

zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken

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Hier finden Sie die vollständige Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken (PDF, 3,5 MB)