Satzung des Landkreises Rastatt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (allgemeine Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) hat der Kreistag des Landkreises Rastatt am 24. Juli 2018 folgende Satzung beschlossen:

 
§ 1 Gebührenpflicht 
Der Landkreis Rastatt erhebt für öffentliche Leistungen, die er auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen des Landkreises.

 
 
§ 2 Gebührenschuldner 
1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,   a) dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,   b) der die Gebühren- und Auslagenschuld dem Landkreis gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,   c) der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 3 Gebührenhöhe 
1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage 1). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 16,00 € bis 10.000,00 € zu erheben.
 
2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
 
3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
 
4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Zeitgebühr von 16,00 € je angefangene ¼ Stunde erhoben. Die Zeitgebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
 
5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so ist je nach dem Stand der Bearbeitung eine Zeitgebühr von 16,00 € je angefangene ¼ Stunde zu erheben.
 
 
§ 4 Gebührenfreiheit 
1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
   a) Gnadensachen,   b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,   c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,   d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,   e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,   f)  die behördliche Informationsgewinnung,   g) Verfahren, die vom Landkreis ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. 
2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
   a) das Land Baden-Württemberg,   b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,   c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
 
3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

 
 
§ 5 Entstehung der Gebühr 
1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
 
2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Rücknahme, in den Fällen des § 3 Abs. 4 mit der Entscheidung über die Ablehnung und in allen anderen Fällen mit Beendigung der öffentlichen Leistung.

 
 
§ 6 Auslagen 
1) In der Verwaltungsgebühr sind die dem Landkreis erwachsenen Auslagen inbegriffen.
Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
 
2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
   a) Gebühren für Telekommunikation,   b) Reisekosten,   c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,   d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,   e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,   f)  Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. 3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 
 
§ 7 Fälligkeit, Zahlung 
1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. 
2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Landkreis kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
 
3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

 
 
§ 8 Sondernutzungsgebühren 
1) Für die Sondernutzung an Kreisstraßen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 15. August 1978 (GBl. Seite 516) und nach deren Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Dies gilt nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 23 Straßengesetz nach bürgerlichem Recht richtet.
 
2) Die Gebühr für auf Zeit erteilte Sondernutzungen können, sofern sie in Jahresbeträgen festzusetzen sind, auf Antrag des Gebührenschuldners zum Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Jahresbetrages für die Dauer der Sondernutzung im Gesamtbetrag erhoben werden.
 
3) Die Gebühren für auf Widerruf erteilte Sondernutzungen können, sofern sie in Jahresbeträgen festzusetzen sind, auf Antrag des Gebührenschuldners zum Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Jahresbetrags für die Dauer der Sondernutzung als einheitliche Gebühr in Höhe des 15-fachen Jahresbetrages erhoben werden.
 
 
§ 9 Schlussvorschriften 
1) Diese Satzung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
 
Zu gleicher Zeit treten die Gebührensatzung des Landkreises Rastatt vom 1. Januar 2008 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Rastatt, den 25. Juli 2018
Der Vorsitzende des Kreistags


Jürgen Bäuerle
Landrat

Hinweis nach § 3 Abs. 4 LKrO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung und Anlage (PDF, 200 KB)