Was ist für Reiserückkehrende aus einem Risikogebiet außerhalb Deutschlands zu beachten?
Reisen sind möglich, allerdings gelten weiterhin Einschränkungen, beispielsweise bei Aufenthalten in Risikogebieten. Angesichts der besorgniserregenden Entwicklung der Infektionszahlen soll auf nicht notwendige Reisen und Besuche möglichst verzichtet werden.
Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Einreise nach Deutschland
Deutsche Staatsbürger, ebenso wie Unionsbürger und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands können nach Deutschland einreisen. Wenn sie aus einem Risikogebiet einreisen, müssen sie sich allerdings in Quarantäne begeben.
Für Angehörige von Drittstaaten gibt es weiterhin Einreisebeschränkungen. Eine Einreise nach Deutschland ist für sie nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Informationen dazu finden Sie im FAQ der Bundespolizei.
Quarantäne und Tests für Reiserückkehrer
Seit dem 8. November 2020 gilt eine neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ). Sie basiert auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen bei Einreisen aus Risikogebieten gewährleistet.
Wer aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreist und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten hat, das in diesem Zeitraum Risikogebiet war oder noch ist, hat sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Eine aktuelle Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich für die Quarantäne auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben und dürfen diese zehn Tage nicht verlassen. Die Verkürzung des Quarantänezeitraums von 14 auf zehn Tage ist eine der wesentlichen Änderungen der neuen Verordnung.
Zudem müssen sich die Rückkehrer aus Risikogebieten bei der zuständigen Ortspolizeibehörde (Gemeinde bzw. das Rathaus meines Wohnorts/Aufenthaltsorts) melden. Füllen Sie dazu die digitale Einreisemeldung vollständig aus. Sie erhalten bei erfolgreicher digitaler Einreisemeldung eine Bestätigung. Führen Sie diese bei Einreise mit sich.
Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr generell möglich. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
Berücksichtigt werden verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Diese werden in § 2 CoronaVO EQ beschrieben.
Bitte beachten Sie: Wer aus einem Risikogebiet einreist und nicht von der Quarantäne- und Testpflicht ausgenommen ist, muss mindestens bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Quarantäne bleiben bzw. darf das Haus nur zur Testung verlassen (z.B. wenn der Test beim Hausarzt durchgeführt wird).
Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Tests für Reiserückkehrer zusammengestellt.
Wo kann man sich testen lassen?
Reiserückkehrer aus Risikogebieten können sich in den Corona-Abstrichzentren bzw. Schwerpunktpraxen oder direkt beim Hausarzt testen lassen. Hier muss vorab telefonisch ein Termin vereinbart werden. Eine Terminvermittlung ist über die bundesweit geltende Rufnummer 116 117 (Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen) möglich.
Angaben zur nächsten erreichbaren Corona-Schwerpunktpraxis und insbesondere den sogenannten Fieberambulanzen/Abstrichstellen finden Sie der interaktiven Karte von Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg und Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg.
Wie geht es bis zum Testergebnis und danach weiter?
Die Testergebnisse werden so schnell wie möglich an die Getesteten bzw. den Einsender übermittelt.
Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss zwingend mindestens bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Quarantäne bleiben bzw. darf das Haus nur zur Testung verlassen (z.B. wenn der Test beim Hausarzt durchgeführt wird).
Über positive Testergebnisse erhalten die Gesundheitsämter bei Infektionskrankheiten wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 Informationen direkt von den Laboren. Nach einem positiven Test müssen Sie sich in Quarantäne begeben bzw. bleiben. Das Gesundheitsamt wird Ihnen das weitere Vorgehen erläutern.
Negative Testergebnisse werden nicht automatisch von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Ein negatives Testergebnis müssen Reisende, die aus einem Risikogebiet kommen, daher selbst mit der vom Arzt ausgestellten Testbescheinigung gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde nachweisen.
Was ist, wenn ich bei Einreise einen negativen Test vorweisen kann?
Nach der CoronaVO EQT sind Personen dann nicht von der Quarantäne erfasst, wenn sie über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses muss bestätigen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind.
Bitte beachten Sie, dass das ärztliche Zeugnis:
schriftlich (entsprechend der Anforderungen des § 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache vorliegen muss, bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, auf einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) basieren muss und in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Land auf dieser Liste des RKI durchgeführt worden sein muss.
Bewahren Sie das ärztliche Zeugnis mindestens für 14 Tage nach Einreise auf.
Ich habe trotz negativem Test Symptome entwickelt. Was nun?
Ein negatives Testergebnis stellt nur eine Momentaufnahme dar. Eine Wiederholungstestung 5 bis 7 Tage nach dem ersten Test ist aus fachlicher Sicht sinnvoll, eine zweite Testung ist für Reiserückkehrer derzeit jedoch in Baden-Württemberg nicht verpflichtend.
Reisende aus Risikogebieten sollen unverzüglich einen Arzt aufsuchen, wenn bis 14 Tage nach Rückkehr (und auch trotz negativer erster Testung) Symptome auftreten, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinweisen können. Zusätzlich muss der Reisende/die Reisende die zuständige Ortspolizeibehörde über das Auftreten von Symptomen informieren. Die Ortspolizeibehörde nimmt in der Regel daraufhin mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt auf.