Erteilung eines Kleinen Waffenscheines
Der Kleine Waffenschein ist erforderlich, wenn Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zeichen PTB im Kreis auch außerhalb des befriedenden Bezirks geführt werden möchten (für die ausschließliche Nutzung auf dem eigenen Anwesen ist kein kleiner Waffenschein erforderlich).
Das Verbot des Führens dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen bleibt bestehen.
Der kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.
Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Waffenbehörden.
Voraussetzungen
- 18. Lebensjahr vollendet
- Zuverlässigkeit nachgewiesen
- Waffe trägt PTP-Zeichen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
Formulare
120004 - Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines
Hinweise zum Waffenrecht
Übersicht Formulare
Kosten
73,00 Euro
Rechtsgrundlage
§ 10 IV Waffengesetz