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Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines
Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines
Informationen zur Waffenaufbewahrung
Wer Waffen oder Munition besitzt, ist gem. den Vorgaben des § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 AwaffV zur sicheren Aufbewahrung verpflichtet.
Dies ist der zuständigen Waffenbehörde durch Vorlage einer Rechnungskopie, eines Lieferscheines oder Fotos des Typenschildes nachzuweisen. Sollten keine Unterlagen mehr vorhanden sein, kann das Behältnis von einem Mitarbeiter der Polizei kostenlos begutachtet werden.
Grundsätzlich ist dabei folgendes zu beachten:
Langwaffen
Bis zu 10 Waffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A (oder höher)
Bei mehr als 10 Stück muss die entsprechende Mehrzahl an Behältnissen vorhanden sein oder ein höherwertiges Sicherheitsbehältnis verwendet werden.
Werden mehr als vier Schränke erforderlich (ab der 41. Waffe), empfiehlt das Landeskriminalamt die Einrichtung eines Waffenraums.
Kurzwaffen
In einem Behältnis der Sicherheitsstufe B (oder höher)
Hat das Behältnis weniger als 200 kg Eigengewicht und wird nicht an der Wand oder im Boden verankert, dürfen nur 5 statt 10 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden
Lang- u. Kurzwaffen zusammen
In einem Behältnis der Stufe A mit einem Innenfach der Stufe B (Jägerschrank) oder in einem Behältnis der Stufe B
Munition
In einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss ohne Klassifizierung oder ein vergleichbares Behältnis.
Schusswaffen und Munition zusammen
In einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0 oder höher und im B-Innenfach des Jägerschrankes (sh. Lang- u. Kurzwaffen zusammen)
Härtefallregelung
Bei Besitz von nur einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetierlangwaffe (z.B. Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder Altbesitzer) reicht auf Antrag ein festes verschlossenes Behältnis.
Detaillierte Informationen zum Thema Aufbewahrung erhalten Sie beim Ordnungsamt des Landratsamtes Rastatt im nebenstehenden Kontakt.








